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IV ZR 349/22 ECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR349.22.0 KI-generiert

Determination of the value in dispute for attorney fees in non-admission appeal proceedings under § 33 RVG

Geschäftsnummer IV ZR 349/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice, acting as a single judge in the Fourth Civil Senate, ordered the determination of the value in dispute for the legal fees in the non-admission appeal procedure to €50,660.05, thereby resolving a procedural fee dispute where the defendant’s counsel prevailed in having the specific value calculated under the Lawyers' Remuneration Act. The underlying dispute concerned a non-admission appeal against a lower court's decision regarding the payment of usage compensation and operating costs, where the appeal targeted only the usage compensation portion while operating costs were not pursued. The court relied on § 33 RVG regarding the separate determination of the value in dispute for legal services when it differs from the court's own calculation, adding half of the unappealed operating costs (€6,904.05) to the previously set value (€43,756.00) because the mandate extended to the entire appeal decision, while clarifying that such fee determinations are decided by a single judge under § 33(8) RVG.

Legislator-Regeste

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§ 33 RVG, § 11 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, § 1 Abs. 3 RVG; Determination of the value in dispute for attorney fees in non-admission appeal proceedings under § 33 RVG: Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. April 2024 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG festzusetzen. Der Beklagten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Ihre Einwendungen dagegen sind geprüft und für nicht durchgreifend angesehen worden. Entgegen ihrer Ansicht geht es hier nicht um ein Verfahren nach § 11 RVG.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Kostenberechnung prozessleitende Verfügungen amtliche Verteidigerentschädigung allternative Verfahren zur Streitbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 50.660,05 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. April 2024 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG festzusetzen. Der Beklagten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Ihre Einwendungen dagegen sind geprüft und für nicht durchgreifend angesehen worden. Entgegen ihrer Ansicht geht es hier nicht um ein Verfahren nach § 11 RVG.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, ZfSch 2021, 642 Rn. 8 ff.).

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG liegen vor. Deckt sich der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23 f. m.w.N.). Der Gegenstandswert ist danach hier auf 50.660,05 € (43.756 € + 6.904,05 €) festzusetzen. Die Mandatserteilung erstreckte sich unbestritten auf die Berufungsentscheidung insgesamt. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten über die Zahlung von Nutzungsentschädigungen entschieden hat.

Die Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 13.808,10 € wurde nach anwaltlicher Prüfung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt und war auch nicht Teil der Festsetzung des Gegenstandswerts des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024. Dem vom Senat festgesetzten Wert in Höhe von 43.756 € sind daher die an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Betriebskosten hälftig hinzuzufügen.

Dr. Brockmöller