Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 216/24 ECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR216.24.0 KI-generiert

Reversal of psychiatric placement: failure to prove intellectual disability as qualifying mental disorder under § 20 StGB and missing causal link to criminal conduct

Geschäftsnummer 6 StR 216/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially upheld the defendant’s revision, reversing the regional court’s order of indefinite placement in a psychiatric hospital (§ 63 StGB) and remanding that specific part of the case for retrial, while affirming the conviction and an eight-month custodial sentence. The defendant, diagnosed with early childhood brain damage and intellectual disability, was convicted of various forms of assault and house trespass, but the appellate court found the lower court’s decision to impose the measure inadequate because it relied on outdated IQ assessments from when the defendant was a juvenile and failed to demonstrate that the intellectual disability constituted a qualifying "morbid mental state" rather than merely "intellectual deficiency" under § 20 StGB. Furthermore, the court ruled that the lower court did not sufficiently establish a causal link between the disorder and the criminal acts, nor did it consider that the defendant’s lack of prior criminal record despite long-standing cognitive limitations was a significant indicator against future dangerousness. The BGH clarified that intellectual disability does not meet the threshold for § 20 StGB placement but may relate to "morbid mental disorders" as a consequence, requiring new expert evidence and a reassessment of the danger prognosis, while noting that the period of provisional detention since June 2023 is to be credited against the custodial sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 126a StPO; Reversal of psychiatric placement: failure to prove intellectual disability as qualifying mental disorder under § 20 StGB and missing causal link to criminal conduct: Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass beim Angeklagten das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (§ 20 StGB) erfüllt und seine Steuerungsfähigkeit deshalb bei allen Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei.

Schlagwörter

KI-generiert
geistige Behinderung psychiatrische Beweismittel strafprozessuale Haft Strafurteil Vorleben Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 StGB
(Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bei diagnostizierter Intelligenzschwäche des Angeklagten)
§ 349 Abs. 4 StPO
Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
§ 349 Abs. 2 StPO
4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 20 StGB
Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass beim Angeklagten das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (§ 20 StGB) erfüllt und seine Steuerungsfähigkeit deshalb bei allen Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
§ 21 StGB
Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass beim Angeklagten das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (§ 20 StGB) erfüllt und seine Steuerungsfähigkeit deshalb bei allen Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
§ 126a StPO
Juni 2023 und damit mehr als acht Monaten in der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO befindet, ist diese Unterbringung nach § 51 Abs.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
Juni 2023 und damit mehr als acht Monaten in der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO befindet, ist diese Unterbringung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, so dass eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung schon begrifflich ausscheidet.
§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB
Auch hätte der Angeklagte keine Freiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zu verbüßen, weil diese durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs erledigt wäre (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bei diagnostizierter Intelligenzschwäche des Angeklagten)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen bedrohte der zuvor unbestrafte, an einer frühkindlichen Hirnschädigung leidende Angeklagte am 2. Oktober 2022 seine Halbschwester mit einem Pflasterstein und der Ankündigung, sie „totschlagen“ zu wollen. Seinen Vater bedrohte er mit den Worten „Ich ziehe Dir den Kopf ab“, wobei er eine mit einem Schnittschutz versehene Machete aus seinem Rucksack zog und mit dieser Drohgebärden ausführte. Sodann drängte er seinen Vater gegen eine Hauswand, hielt ihn fest und versuchte, mit einem Stein gegen dessen Kopf zu schlagen. Unmittelbar danach trafen Rettungskräfte ein (Fall II.1 der Urteilsgründe). Einige Wochen später schlug der Angeklagte der Geschädigten B. seinen Ellenbogen ins Gesicht und trat nach ihr, nachdem sie ihm den Einlass in ihre Wohnung verwehrt hatte. Ein auf das Geschehen aufmerksam gewordener Nachbar zog ihn in den Hausflur und brachte ihn zu Boden, wobei der Angeklagte ein Messer verlor (Fall II.2 der Urteilsgründe). Einige Monate später begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung der Geschädigten. Er ignorierte die Aufforderung des dort anwesenden Geschädigten Ba. zu gehen und klingelte wiederum. Daraufhin begab sich Ba. zur Haustür und folgte dem nunmehr fliehenden Angeklagten, um ihn zur Rede zu stellen. Im Verlauf der Diskussion stieß er den immer näherkommenden Angeklagten leicht, der daraufhin einen Schlüsselbund aus seiner Tasche zog und damit in Richtung des Kopfes von Ba. schlug. Diesem gelang es, den Schlag abzuwehren, wobei er am Arm eine schmerzhafte Prellung erlitt (Fall II.3 der Urteilsgründe). Am 14. Juni 2023 weigerte sich der Angeklagte trotz mehrmaliger Aufforderung, die Notaufnahme einer Klinik zu verlassen, in der er bereits mehrere Stunden gesessen hatte (Fall II.4 der Urteilsgründe).

Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass beim Angeklagten das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (§ 20 StGB) erfüllt und seine Steuerungsfähigkeit deshalb bei allen Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei.

2. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat schließt insbesondere aus, dass in der neuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, aus denen sich die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergibt.

3. Dagegen hält die Maßregelentscheidung revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Urteilsgründe belegen bereits nicht, dass der Angeklagte an einer Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB leidet. Soweit der Sachverständige, dessen Wertung die Strafkammer gefolgt ist, sich für seine Diagnose auf die vorangegangene Leistungsdiagnostik gestützt hat, bei der in den Jahren 1997 und 2003 „ein IQ-Wert von 66“ festgestellt wurde, hätte es im Hinblick auf eine mögliche kognitive Weiterentwicklung des damals noch jugendlichen Angeklagten der Erhebung und Mitteilung aktueller und aussagekräftiger Befundtatsachen bedurft. Zudem fehlt die gebotene umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, weil allein die Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 175/20; vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 387/22; vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte als Person beschrieben wird, die „absprachefähig“ sei, Termine wahrnehmen und sich organisieren könne, liegt trotz des impulsiven, nach Aufmerksamkeit strebenden Verhaltens kein Störungsbild auf der Hand, das bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB erfüllt.

b) Darüber hinaus ist der notwendige symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung des Angeklagten und den Anlasstaten nicht tragfähig begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts erschöpfen sich in der Feststellung, dass die Krankheit bei „sämtlichen Taten des Angeklagten handlungsbestimmend“ war. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indes nur, dass der Angeklagte sich nicht an Normen halte, weil er „Aufmerksamkeit brauche und im Mittelpunkt stehen wolle“. Dieser Darlegung lässt sich nicht entnehmen, dass die Taten maßgeblich von der Intelligenzminderung beeinflusst wurden. Vor dem Hintergrund einer familiären Auseinandersetzung (Fall II.1 der Urteilsgründe) und der vorausgegangenen Provokation (Fall II.3 der Urteilsgründe) fehlen zudem Erörterungen dazu, ob die Taten auch normalpsychologisch erklärbar seien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 4 StR 206/19; vom 5. April 2022 – 6 StR 99/22).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das neue Tatgericht kommt nicht in Betracht. Da sich der Angeklagte seit dem 16. Juni 2023 und damit mehr als acht Monaten in der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO befindet, ist diese Unterbringung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, so dass eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung schon begrifflich ausscheidet. Auch hätte der Angeklagte keine Freiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zu verbüßen, weil diese durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs erledigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16; Beschluss vom 25. August 1993 – 5 StR 500/93, StV 1994, 260).

b) Sollte das neue Tatgericht wiederum die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB erwägen, wird es zu beachten haben, dass die Intelligenzschwäche als Krankheitsfolge zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 1 StR 416/96, StV 1997, 61; MüKo-StGB/Streng, 4. Aufl., § 20 Rn. 38; SSW-StGB/Kaspar, 6. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98) und nicht das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung erfüllt (vgl. zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42).

Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose wird zu erörtern sein, dass der Angeklagte trotz der seit frühester Kindheit bestehenden kognitiven Einschränkungen in der Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39; vom 23. Juni 2021 – 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303, 305). Zudem dürfen nur Vorkommnisse herangezogen werden, zu denen ausreichende Feststellungen getroffen worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 4 StR 556/19; vom 18. Mai 2021 – 6 StR 191/21).

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau