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6 StR 174/24 ECLI:DE:BGH:2024:290524B6STR174.24.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis trafficking to KCanG under the milder law principle

Geschäftsnummer 6 StR 174/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision partially granted the defendant's revision, amending the Landgericht Hildesheim judgment to reclassify 15 cases from trafficking narcotics in non-small quantities to trafficking cannabis under the Cannabis Act (KCanG), reducing the confiscation of criminal gains to €483,017, and remanding the case for retrial on sentencing for those specific counts while upholding the overall aggregate sentence. The dispute concerned the legal qualification of cannabis trafficking following the entry into force of the KCanG on April 1, 2024, and a minor calculation error in the confiscation amount. The decisive legal basis is § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, which mandates the application of the milder law; § 34 KCanG (cannabis trafficking) constitutes a milder offense than § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (narcotics trafficking in non-small quantities), necessitating the reclassification and new sentencing assessment, though concurrent offenses involving other narcotics under BtMG remain unaffected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of cannabis trafficking to KCanG under the milder law principle: The dispute concerned the legal qualification of cannabis trafficking following the entry into force of the KCanG on April 1, 2024, and a minor calculation error in the confiscation amount. The decisive legal basis is § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, which mandates the application of the milder law; § 34 KCanG (cannabis trafficking) constitutes a milder offense than § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (narcotics trafficking in non-small quantities), necessitating the reclassification and new sentencing assessment, though concurrent offenses involving other narcotics under BtMG remain unaffected.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelstrafzumessung Revision des Strafurteils strafrechtliche Einziehung geringfügige Übertretung Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited to describe the outcome of the revision as achieving the success evident from the dispositive.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited to characterize the dismissed portion of the revision as unjustified.

§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural basis applied for the corresponding application when lowering the confiscation amount in the operative part of the decision.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 2023

a) dahin geändert, dass

aa) er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in 15 Fällen schuldig und

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 483.017 Euro angeordnet ist,

b) aufgehoben unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen in den Aussprüchen über

aa) die Strafen in den Fällen B.I.1, B.I.3 bis B.I.5, B.I.7, B.I.11 bis B.I.14, B.I.16 bis B.I.21, B.I.26, B.I.27, B.I.29 und B.I.30 der Urteilsgründe sowie

bb) die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 483.517 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtsfehlerfreie Schuldspruch bedarf in den Fällen B.I.1, B.I.3 bis B.I.5, B.I.7, B.I.11 bis B.I.14, B.I.16 bis B.I.21, B.I.26, B.I.27, B.I.29 und B.I.30 der Urteilsgründe der Änderung. Da der Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen teilweise oder ausschließlich der Umgang mit Cannabis zugrundeliegt, findet bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) Anwendung. Seit der Gesetzesänderung ist der Umgang mit Konsumcannabis abschließend im KCanG – und nicht mehr im BtMG – geregelt, so dass damit im Zusammenhang stehende Straftaten allein nach § 34 KCanG zu bewerten sind (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130).

Der Angeklagte hat sich in den vorgenannten Fällen – in den Fällen B.I.3, B.I.11, B.I.21 und B.I.30 tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) – des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand stellt gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, auch bei der Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, das mildere Gesetz dar. Das Handeltreiben mit „nicht geringen Mengen“ Cannabis ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2Nr. 4 KCanG – anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – um keinen Qualifikationstatbestand, sondern um ein gesetzliches Regelbeispiel handelt (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31).

2. Angesichts der im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geringeren Strafandrohung können die Strafen, die im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Cannabis (Fälle B.I.1, B.I.3 bis B.I.5, B.I.7, B.I.11 bis B.I.14, B.I.16 bis B.I.21, B.I.26, B.I.27, B.I.29 und B.I.30 der Urteilsgründe) verhängt worden sind, keinen Bestand haben. Zwar ist in den Fällen B.I.3, B.I.11, B.I.21 und B.I.30 aufgrund des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG weiterhin anzuwenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass sich die in § 34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis in niedrigeren Strafen niedergeschlagen hätte. Die Aufhebung entzieht auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem Umstand, Cannabis sei eine „weiche Droge“ (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313), aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält.

3. Der Senat setzt die Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf einen Betrag in Höhe von 483.017 Euro herab. Aus der geständigen Einlassung des Angeklagten ergibt sich, dass dieser im Fall B.I.9 der Urteilsgründe aus dem Verkauf eines Kilogramms Methamphetamin lediglich 11.000 Euro – und nicht 11.500 Euro – erlangte.

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi