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5 StR 447/23 ECLI:DE:BGH:2024:010224B5STR447.23.1 KI-generiert

Scope of auxiliary plaintiff's appeal: constitutive effect of admission decision for § 395(3) StPO offenses

Geschäftsnummer 5 StR 447/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the appeals filed by both the defendant and the auxiliary plaintiff, thereby upholding the lower court's conviction for dangerous bodily harm and refusal to stop driving, as well as the adjudication of civil damages. The defendant's substantive appeal failed, while the auxiliary plaintiff's attempt to secure a conviction for attempted homicide or, alternatively, robbery instead of attempted coercion was rejected as inadmissible because the scope of review for auxiliary plaintiff appeals is strictly limited to the unlawful acts that served as the basis for their admission. The court held that under §§ 395(3) and 396(2) StPO, the judicial admission decision for auxiliary plaintiffs in specific crime categories (e.g., §§ 249–255 StGB) is constitutive, meaning an appeal cannot expand the basis of liability to different offenses without a clear, prior written request for admission based on those specific statutes; since the original admission was based solely on a § 395(1) StPO offense (bodily harm) and the auxiliary plaintiff merely argued for a robbery conviction in the appeal without a formal admission request for robbery, the court lacked jurisdiction to review the robbery charges.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 400 Abs. 1 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 395 Abs. 3 StPO; Scope of auxiliary plaintiff's appeal: constitutive effect of admission decision for § 395(3) StPO offenses: a) Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Gestaltungsentscheid Körperverletzung Verjährungsfristen Haftungsbegründung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
a) Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass insofern jedenfalls ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorlag.
§ 400 Abs. 1 StPO
(1) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich selbst dann nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl.
§ 395 Abs. 3 StPO
Zum Anschluss berechtigt ist bei einer rechtswidrigen Tat aus einer Deliktsgruppe des § 395 Abs. 3 StPO (hier der §§ 249 bis 255 StGB) nur der Verletzte, über dessen Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger das Gericht durch den Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs.
§ 396 Abs. 2 StPO
3 StPO (hier der §§ 249 bis 255 StGB) nur der Verletzte, über dessen Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger das Gericht durch den Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 StPO positiv entschieden hat.
§ 396 Abs. 2 Satz 2 StPO
3 StPO ab, so ist für das Revisionsverfahren mithin der hierfür konstitutive Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO maßgeblich (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 561/14
Scope of auxiliary plaintiff’s revision regarding self-defense and mistake of law in weapons-offense and assault cases
3 StR 627/96
März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66.
BGHSt 43, 15
März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66.
5 StR 523/11
Binding Effect of First-Instance Adjudication of Auxiliary Prosecution Grounds in Revision Against Embezzlement Acquittal
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Volltext

Prüfungsumfang bei Nebenklägerrevision; konstitutive Bedeutung des gerichtlichen Zulassungsbeschlusses für Anschlussbefugnis als Nebenkläger

[TENOR]

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2023 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die jeweiligen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte zudem die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Weder die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten noch das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Nebenklägers haben Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist ebenfalls erfolglos.

a) Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts erstrebt, hat er keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass insofern jedenfalls ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorlag.

bb) Soweit der Nebenkläger eine – in Tateinheit zur abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehende – Verurteilung des Angeklagten „hilfsweise wegen eines Raubdelikts“ statt (versuchter) Nötigung erreichen will, findet eine Überprüfung des Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht statt.

(1) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich selbst dann nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. § 395 Rn. 6), die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Straftat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; vom 12. März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 400 Rn. 7; SSW-StPO/Schöch/Werner, 5. Aufl., § 400 Rn. 7).

Zum Anschluss berechtigt ist bei einer rechtswidrigen Tat aus einer Deliktsgruppe des § 395 Abs. 3 StPO (hier der §§ 249 bis 255 StGB) nur der Verletzte, über dessen Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger das Gericht durch den Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 StPO positiv entschieden hat. Denn anders als in den Fällen des § 395 Abs. 1 und 2 StPO kommt der gerichtlichen Zulassung hier angesichts der Notwendigkeit einer wertenden gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Gründe im Sinne von § 395 Abs. 3 StPO konstitutive Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 396 Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 396 Rn. 13; SSW-StPO/Schöch/Werner, aaO, § 395 Rn. 9; MüKo-StPO/Valerius, § 396 Rn. 21; BeckOK StPO/Weiner, 50. Ed., § 396 Rn. 13). Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist in diesen Fällen davon abhängig, dass er gemäß § 395 Abs. 3 StPO für eine rechtswidrige Tat aus einer der dort genannten Deliktsgruppen gerichtlich als Nebenkläger zugelassen ist. Nur insoweit kann er das Urteil anfechten. Leitet der Verletzte seine Anschlussbefugnis als Nebenkläger aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 395 Abs. 3 StPO ab, so ist für das Revisionsverfahren mithin der hierfür konstitutive Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO maßgeblich (vgl. LR/Wenske, aaO, § 396 Rn. 30, § 400 Rn. 6, 10, 18).

(2) Danach ist der Nebenkläger nicht berechtigt, das Urteil (auch) mit dem Ziel anzufechten, eine Verurteilung wegen (Versuchs) eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung statt lediglich versuchter Nötigung zu erreichen. Denn das Landgericht hat die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger ausschließlich auf eine rechtswidrige Tat nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt; an einem (konstitutiven) Zulassungsbeschluss des Tatgerichts über die Anschlussberechtigung wegen einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO fehlt es hingegen.

Zwar kann die Zulassung noch im Rechtsmittelverfahren beschlossen werden (vgl. § 395 Abs. 4 Satz 2 StPO). Voraussetzung hierfür ist aber gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO eine eindeutige und zweifelsfreie (schriftliche) Anschlusserklärung (vgl. KK-StPO/Allgayer, aaO, § 400 Rn.1; LR/Wenske, aaO, § 396 Rn. 1 aE; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 396 Rn. 7 f.; MüKo-StPO/Valerius, § 396 Rn. 2; BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 396 Rn. 1). Eine solche liegt indes nicht vor. Die bloße Anfechtung des Urteils mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten „hilfsweise wegen eines Raubdelikts“ genügt den Anforderungen an eine Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen