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3 StR 163/23 ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR163.23.0 KI-generiert

Right to be heard violation in criminal revision: no obligation to expressly address arguments rebutted by opposing party

Geschäftsnummer 3 StR 163/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) against the appellate court's judgment of March 21, 2024, thereby upholding the prior decision which had modified the guilty verdict and confiscation orders from the Landgericht Koblenz and dismissed the remainder of the revision; the defendant was ordered to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned whether the appellate court violated the defendant's right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law by allegedly failing to substantively address the arguments in her written revision justification, particularly after the General Public Prosecutor had detailed its opposition to the defense's arguments. The court held that no violation occurred because the right to be heard does not require judges to expressly respond to every single argument, and the appellate court was not obligated to elaborate further on the merits given the General Public Prosecutor's detailed and correct submission demonstrating the lack of prospects of success for the revision.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Right to be heard violation in criminal revision: no obligation to expressly address arguments rebutted by opposing party: Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dieser allerdings nicht beizutreten vermocht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils Verletzung von Parteirechten Strafanzeige Schuldschein Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen das Senatsurteil vom 21. März 2024 wird verworfen.

2. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Mit Urteil vom 21. März 2024 hat der Senat auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2023, soweit es sie betrifft, im Schuld- und Einziehungsausspruch geändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Dagegen hat die Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht oder nur oberflächlich mit den in der schriftlichen Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Argumenten auseinandersetzten.

2. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dieser allerdings nicht beizutreten vermocht.

Eines weitergehenden Eingehens auf die Revisionsbegründung in den schriftlichen Urteilsgründen hat es nicht bedurft. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (s. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3, jeweils mwN). Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu den gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffen der Verurteilten detailliert und zutreffend Stellung genommen. Dass sich die Urteilsurkunde nicht ausführlicher zu den Rechtsausführungen der Verteidigung verhält, offenbart die Ungeeignetheit des der Antragsschrift nachfolgenden Vortrags, die vom Generalbundesanwalt dargelegte insoweit fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 3 StR 460/22, juris Rn. 6 mwN; vom 27. Februar 2024 - 5 StR 468/23, juris Rn. 3).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer

Berg

Anstötz

Kreicker

Voigt