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2 StR 472/23 ECLI:DE:BGH:2024:210524B2STR472.23.0 KI-generiert

Reinstatement after missed appeal deadline against final criminal judgment; § 45 StPO fault exception and § 32d StPO cure

Geschäftsnummer 2 StR 472/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's application for reinstatement to the previous status (*Wiedereinsetzung in den vorigen Stand*), ordering that the one-week deadline for filing an appeal against the Regional Court's verdict be treated as not missed and noting that the deadline for substantiating the appeal begins upon service of this decision. The dispute concerned a procedural default in which the defendant's counsel failed to file the statutory notice of appeal within the required period following the service of a complete, non-abridged judgment from the Regional Court Frankfurt am Main. Applying § 46(1) and § 45(1) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court held that reinstatement was warranted because the counsel demonstrated within the two-year limit that the defendant was not at fault for the delay and concurrently performed the omitted act in the form prescribed by § 32d StPO, rendering any remittal to the lower court for correcting the judgment or service unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement after missed appeal deadline against final criminal judgment; § 45 StPO fault exception and § 32d StPO cure: Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Versäumung der gesetzlichen Frist Verfahrensverzögerungen Säumnis des Parteivertreters Strafurteil E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

[GRUENDE]

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).

Zeng

Meyberg

Schmidt

Zimmermann

Herold