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2 StR 167/24 ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR167.24.0 KI-generiert

Aggregation of custodial sentences under § 55 StGB and requirement for hardship adjustment when prior fine was converted to substitute detention

Geschäftsnummer 2 StR 167/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the sentencing portion of the lower court's judgment while upholding the conviction for dangerous bodily harm and remanding the case to a different criminal chamber for new proceedings on the sentence. The defendant had been sentenced to four years and nine months of imprisonment for an offense committed on the night of January 10–11, 2023, but the appellate court found a procedural error because the defendant had already been convicted for drunk driving via a binding penal order issued on January 28, 2023, resulting in a fine that was likely converted into a substitute custodial sentence. Because the current offense predated the earlier conviction, the lower court failed to apply § 55 Abs. 1 StGB to form an aggregate sentence and did not consider whether a hardship adjustment was necessary under § 55 Abs. 3 StGB to mitigate the disadvantage of the prior conviction's conversion into custodial detention, thereby necessitating a review of the sentencing without disturbing the underlying factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB; Aggregation of custodial sentences under § 55 StGB and requirement for hardship adjustment when prior fine was converted to substitute detention: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafprozessuale Haft Gesamtstrafenbildung Umwandlung der Busse strafbare Handlung schwerer Härtefall Strafanpassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt zum Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2023 begangen. Das angefochtene Urteil teilt ferner mit, dass der Angeklagte durch einen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main „vom 28. Januar 2023“ wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Da der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat demnach vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Offenbach am Main begangen hat, war grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus den in beiden Fällen verhängten Strafen zu bilden. Ist eine Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, was hier angesichts der Feststellung, gegen den Angeklagten sei „eine Ersatzfreiheitsstrafe“ vollstreckt worden, naheliegt, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN). Die Gesamtstrafenfähigkeit und die Frage eines Härteausgleichs hat das Landgericht nicht in den Blick genommen.

b) Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (vgl. BGH, aaO, Rn. 4).

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

Herold