Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X ZR 73/23 ECLI:DE:BGH:2024:140524BXZR73.23.0 KI-generiert

Fee reduction for withdrawal in jointly appealed patent nullity cases under GKG-KV

Geschäftsnummer X ZR 73/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the objection of the second plaintiff against the cost assessment, thereby upholding the costs officer's decision that the plaintiffs bear the appellate fees. The dispute concerned the calculation of court fees in a patent nullity appeal where two plaintiffs had jointly challenged the lower court's decision, with the second plaintiff arguing that her early withdrawal of the claim (before the appeal brief was filed) should reduce the fee to the minimum rate. The court held that under No. 1250 GKG-KV, the appellate fee arises only once for the entire unified procedure, and because the second plaintiff's withdrawal did not terminate the whole case (as the first plaintiff had not withdrawn until after a brief was filed), only the reduced rate under No. 1252 GKG-KV (3 fees instead of 6) applied, not the minimum rate under No. 1251 GKG-KV. Additionally, the court confirmed that since no specific cost allocation judgment was issued, the plaintiffs are liable as joint and several debtors under § 32 Abs. 1 GKG, permitting the costs officer to exercise discretion under § 8 Abs. 4 KostVfg to demand the total amount half from each plaintiff.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 1 GKG; Fee reduction for withdrawal in jointly appealed patent nullity cases under GKG-KV: Mehrere Berufungskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Eine solche Entscheidung ist im Streitfall nicht ergangen.

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenreduktion Nichtigkeit des Patents Kostenfestsetzung Ausübung des Ermessens E-Justice Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 GKG
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
§ 32 Abs. 1 GKG
Mehrere Berufungskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

1. Zu Recht hat die Kostenbeamtin die Gebühr nach Nr. 1252 GKG-KV angesetzt.

a) Wenn eine Entscheidung in einem Patentnichtigkeitsverfahren von mehreren Parteien mit der Berufung angegriffen wird, entsteht die Gebühr nach Nr. 1250 GKG-KV insgesamt nur einmal.

Eine Rücknahme der Berufung oder Klage führt nach Nr. 1251 oder Nr. 1252 GKG-KV nur dann zu einer Ermäßigung dieser Gebühr, wenn sie zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt.

b) Im Streitfall ist danach nur eine Ermäßigung von 6 auf 3 Gebühren gemäß Nr. 1252 GKG-KV eingetreten, nicht aber eine Ermäßigung auf 1 Gebühr gemäß Nr. 1251 GKG-KV.

aa) Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage zwar zurückgenommen, bevor eine Begründungsschrift eingegangen ist.

Dies hat aber nicht zu einer Ermäßigung nach Nr. 1251 GKG-KV geführt, weil damit nicht das gesamte Verfahren beendet worden ist.

bb) Zur Beendigung des Verfahrens ist es erst mit der Klagerücknahme durch die Klägerin zu 1 gekommen.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine Berufungsbegründung eingereicht. Folglich ist nur der Ermäßigungstatbestand von Nr. 1252 GKG-KV erfüllt.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 gelten die aufgezeigten Regelungen auch dann, wenn das Patentgericht mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.

Durch die Verbindung entsteht ein einheitliches Verfahren, das in der Berufungsinstanz in seiner Gesamtheit den Regelungen nach Nr. 1250 bis 1252 GKG-KV unterliegt. Für die Berufungskläger hat dies den bereits erwähnten Vorteil, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren nur einmal anfällt, die Kostenbelastung für jeden einzelnen Streitgenossen also geringer ausfällt als bei getrennten Verfahren.

Diese gesetzliche Regelung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Eine Partei, die nach einer erstinstanzlichen Verfahrensverbindung Berufung einlegt, muss von vornherein damit rechnen, dass ein Streitgenosse die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls anficht und eine Gebührenermäßigung durch die Rücknahme einer einzelnen Klage oder Berufung dann nicht mehr möglich ist.

2. Die jeweils hälftige Inanspruchnahme der beiden Klägerinnen ist nicht zu beanstanden.

Mehrere Berufungskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Eine solche Entscheidung ist im Streitfall nicht ergangen.

Bei gesamtschuldnerischer Haftung hat der Kostenbeamte gemäß § 8 Abs. 4 KostVfg nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Vor diesem Hintergrund unterliegt die im Streitfall getroffene Entscheidung, beide Klägerinnen je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken.

Dass die Klägerin zu 2 dadurch eine um 0,5 höhere Gebühr zahlen muss als im Falle einer nur von ihr eingelegten Berufung, ist eine Folge der aufgezeigten gesetzlichen Regelung, nach der das Berufungsverfahren auch bei Beteiligung mehrerer Berufungskläger eine gebührenrechtliche Einheit bildet.

Bacher