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5 StR 165/24 ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR165.24.0 KI-generiert

Punishability of Cannabis Inspection as Dealing under § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG and the Requirement of Facilitating Contribution

Geschäftsnummer 5 StR 165/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's conviction for narcotics dealing with cocaine and dismissing the appeal as unfounded. The case centered on whether the defendant's act of inspecting cannabispill plants in a vehicle trunk at the request of a co-defendant constituted independent or aiding conduct under the Cannabis Act, which the General Public Prosecutor argued should have resulted in an additional conviction for dealing with cannabis. The court held that the defendant's conduct did not amount to independent dealing due to the lack of profit motive, nor did it constitute aiding the co-defendant's dealing as no facilitating contribution was made before the defendant fled upon seeing police; consequently, the prosecutor's request to amend the judgment to include a tateinheitlich (concurrently committted) offense of cannabis dealing was deemed unnecessary, leaving the original conviction for cocaine dealing in force. The decision rested on the interpretation of § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG regarding the elements of "Handeltreiben" (dealing), specifically the requirements of profit intent and causal contribution, as well as § 349 Abs. 2 StPO regarding the procedural authority to reject an appeal via order despite the prosecutor's broader application of law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO; Punishability of Cannabis Inspection as Dealing under § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG and the Requirement of Facilitating Contribution: Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat.

Schlagwörter

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Strafbarkeit Betäubungsmittelgesetz Drogenhandel mit Cannabis Auslegung von Urteilen Prozessvoraussetzung Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafbarkeit der Begutachtung von Cannabispflanzen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat.

Nach den Feststellungen verwahrte der Mitangeklagte Cannabis, dessen gewinnbringenden Verkauf er beabsichtigte, im Kofferraum eines Pkw. Da ihm eine ungewöhnliche Färbung der Blütenstände auffiel, bat er den Angeklagten um eine Einschätzung. Auf seine Bitte begab sich der Angeklagte zu dem Fahrzeug. Während er in den Kofferraum blickte, erschienen Beamte der Bundespolizei, worauf der Angeklagte weglief. In diesem Handeln liegt mangels Gewinnerzielungsabsicht kein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit dem Cannabis. Zum Handeltreiben des Mitangeklagten hatte er bis zu seiner Flucht auch noch keinen fördernden Beitrag geleistet. Entsprechend hat das Landgericht den Angeklagten – im Verhältnis zum Mitangeklagten „in Nebentäterschaft“ – allein wegen seines anderweitigen eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) schuldig gesprochen.

Durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21 Rn. 25 mwN).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner