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X ZR 73/23 ECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR73.23.0 KI-generiert

Patent nullity proceedings: Extent of free case-file access and evidentiary standard for asserting protected business interests in documents from parallel infringement suits

Geschäftsnummer X ZR 73/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the applicant's request for full access to the court records of the first-instance nullity proceedings and the appellate proceedings, rejecting the opposing party's objection. The dispute concerned a request for inspection of case files in a patent nullity case, where the respondent argued that certain documents containing details from a parallel infringement lawsuit should remain confidential. The court held that access to nullity proceedings is generally free under §§ 99(3) sentence 1 and 31(1) sentence 2 PatG without the need to demonstrate a specific legitimate interest, and that the respondent failed to substantiate a counter-indication by not specifically identifying which documents contained protected details regarding the parties' business circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG; Patent nullity proceedings: Extent of free case-file access and evidentiary standard for asserting protected business interests in documents from parallel infringement suits: Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Zugang zu Dokumenten E-Justice kostenloses Verfahren Vertragsverletzungsklage Patentregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 7/21 [EP], verbunden mit 2 Ni 37/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

[GRUENDE]

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.

1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.

Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.

Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.

Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm

Marx