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X ZA 1/23 ECLI:DE:BGH:2024:190324BXZA1.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid for patent legal appeal lacking admissible grounds under § 100(3) PatG and prospects of success

Geschäftsnummer X ZA 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's request for legal aid to pursue a legal appeal, noting that the appeal was likely to be rejected as inadmissible because it was not filed within the statutory deadline by a lawyer admitted to practice before the BGH. The dispute concerned a patent application for accounting software that was initially rejected by the Patent Office and subsequently dismissed by the Patent Court, which had also rejected the applicant's earlier requests for legal aid and procedural suspension. The BGH determined that the applicant lacked sufficient prospects of success for the legal appeal, finding no merit in the arguments regarding unequal treatment in tax law or violations of the right to be heard, and emphasizing that since the lower court had not admitted the legal appeal, the challenge was strictly limited to specific procedural grounds under § 100(3) PatG.

Legislator-Regeste

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§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 100 Abs. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG; Denial of legal aid for patent legal appeal lacking admissible grounds under § 100(3) PatG and prospects of success: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Patentrecht rechtsungleiche Behandlung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

[GRUENDE]

I. Der Anmelder hat am 2. Mai 2021 beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Buchführungssoftware eingereicht.

Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentansprüche und Zeichnungen zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Anmelder seine Anmeldung weiterverfolgt. Ferner hat er Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und dessen Aussetzung bis zum Abschluss anhängiger Rechtsstreitigkeiten beim Sozial- und Finanzgericht gestellt.

Das Patentgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 das Verfahrenskostenhilfegesuch und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Am 4. Dezember 2022 hat der Anmelder erneut Verfahrenskostenhilfe und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat das Patentgericht das wiederholt gestellte Verfahrenskostenhilfegesuch, den Aussetzungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen; Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 16/22 Rn. 6).

Es ist nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.

1. Der Antragsteller stützt den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts auf eine Ungleichbehandlung im Steuerrecht. Diese Frage ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung nicht entscheidungserheblich.

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht ersichtlich.

Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu der Erfolgsaussicht der Beschwerde frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3. Ein Vertretungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG) ist ebenso wenig ersichtlich.

Bacher

Deichfuß

Kober-Dehm

Rombach

Crummenerl