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6 StR 172/24 ECLI:DE:BGH:2024:150524B6STR172.24.0 KI-generiert

Requirement of criminal complaint for concurrent violation of privacy conviction in sentencing

Geschäftsnummer 6 StR 172/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6. Strafsenat partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Cottbus judgment to remove the conviction for violation of privacy (Hausfriedensbruch) in the fourth count while affirming the remaining convictions for robbery, theft, fraud, threats, and bodily injury, resulting in a total sentence of one year and one month of imprisonment plus seven months for separate offenses and the order of psychiatric hospitalization. The case involved a criminal appeal challenging the legality of the combined conviction for bodily injury and violation of privacy, specifically targeting the procedural requirement for a criminal complaint. The court applied § 123 Abs. 2 StGB, which mandates a formal criminal complaint for violation of privacy to be prosecutable, and §§ 349 Abs. 4 and 354 Abs. 1 StPO, determining that the missing complaint rendered the additional count legally void but did not require a retrial or a reduction of the total sentence because the sentencing court had not relied on the specific conviction to adjust the punishment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 123 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Requirement of criminal complaint for concurrent violation of privacy conviction in sentencing: Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Fall II. Nr. 11 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit der notwendige Strafantrag fehlt (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, zumal sie die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände bei ihrer Strafzumessung nicht erwähnt hat und zudem der Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist.

Schlagwörter

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Strafurteil Verfahrensverletzungen Verletzung der Privatsphäre Betrug Cyber-Verbrechen Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2023 dahin geändert, dass er des räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen, des Betrugs in zwei Fällen, der Bedrohung, der Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung einer Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Fall II. Nr. 11 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit der notwendige Strafantrag fehlt (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, zumal sie die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände bei ihrer Strafzumessung nicht erwähnt hat und zudem der Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi