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6 StR 52/24 ECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR52.24.0 KI-generiert

Deal with cannabis under new KCanG: mandatory reclassification to lesser offense and invalidation of pre-execution order during ongoing addiction treatment.

Geschäftsnummer 6 StR 52/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to reflect the new Cannabis Act, vacating the individual sentences for five of seven counts, the aggregate sentence, and the order for pre-execution of prison time, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Magdeburg for a new hearing. The case involved a prosecution for dealing narcotics in non-small quantities, which was challenged after the legislative decriminalization of cannabis consumed by adults took effect. The court held that acts involving cannabis must now be evaluated exclusively under the new Cannabis Act (KCanG), which lowers the statutory maximum penalty and reclassifies "non-small quantities" from a qualifying element to a standard case of a particularly serious offense, thereby rendering the original aggregate sentence and the associated order for pre-execution of punishment—prior to the completion of the defendant's ongoing custodial addiction treatment—unlawful. The decisive legal bases included the mandatory application of the more favorable new law (KCanG) at the time of appeal, the prohibition on labeling non-small quantities in the conviction for cannabis, and the requirement to explicitly assess whether pre-execution of the prison sentence would unnecessarily disrupt urgent therapeutic measures under § 67 Abs. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Deal with cannabis under new KCanG: mandatory reclassification to lesser offense and invalidation of pre-execution order during ongoing addiction treatment: Angesichts der geringeren Strafandrohung können die in den betreffenden Fällen verhängten Strafen keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Straf- und Massnahmenvollzug gesetzliches Verbot Strafantrag Drogenhandel mit Cannabis Rechtsakt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verurteilung wegen Handeltreiben mit Cannabis; Anordnung des Vorwegvollzugs

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2023

a) dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über

aa) die in den Fällen II.1, 2, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Strafen und die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen,

bb) den Vorwegvollzug mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Außerdem hat es die in dem früheren Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten und angeordnet, dass ein Jahr und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1, 2, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24).

Angesichts der geringeren Strafandrohung können die in den betreffenden Fällen verhängten Strafen keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entzieht auch demjenigen über den Vorwegvollzug die Grundlage. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hätte im Übrigen deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob Anlass besteht, ausnahmsweise davon abzusehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diese Prüfung war hier geboten, weil sich der Angeklagte im Urteilszeitpunkt aufgrund der früheren Unterbringungsentscheidung bereits im Maßregelvollzug befand und eine bereits begonnene Behandlung in einer Entziehungsanstalt eine aktuell dringende Therapiebedürftigkeit begründen kann, um die schon angelaufenen therapeutischen Maßnahmen durch eine Verlegung in den Strafvollzug nicht wieder zunichtezumachen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1, Rn. 11 mwN).

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi