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4 StR 42/24 ECLI:DE:BGH:2024:230524B4STR42.24.0 KI-generiert

Invalidity of opening order due to improper chamber composition including lay judges under § 199 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 42/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeals (BGH) partially granted the defendant’s revision, vacating the lower court’s conviction for bodily harm and setting that part of the proceedings aside due to a procedural defect, while affirming the conviction for attempted robbery-extortion and the aggregate sentence. The case involved a challenge to a trial court judgment imposing a one-year custodial sentence for attempted robbery-extortion and intentional bodily harm, where the defendant argued the proceedings violated material law. The decisive legal basis was the invalidity of the trial court’s order opening the main proceedings (§ 203 StPO), which was issued by a chamber including lay judges rather than the required panel of three professional judges under § 199(1) StPO in conjunction with § 76(1) Sentence 2 GVG; this constituted an incurable procedural hindrance necessitating the partial dismissal of the case, while the remaining conviction for attempted robbery-extortion and the decision not to suspend the sentence on probation were upheld as legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 203 StPO, § 199 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 56 Abs. 1 StGB; Invalidity of opening order due to improper chamber composition including lay judges under § 199 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Eröffnung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Revision eines Entscheids teilbedingte Strafe Strafurteil Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

(Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses; Anforderungen an die richtige Besetzung)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Oktober 2023

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit der Angeklagte im Fall II.B der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) im Schuld- und im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B wegen Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO). Die diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Anklageschrift vom 11. September 2023 hat das Landgericht im Hauptverhandlungstermin am 5. Oktober 2023 – unter Eröffnung des Hauptverfahrens – zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Kammerbeschluss wurde, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, in der Besetzung gefasst, in der die Strafkammer die im Übrigen bereits begonnene Hauptverhandlung führte, nämlich unter Beteiligung der Kammervorsitzenden, einer weiteren Berufsrichterin sowie – offenbar – auch der Schöffen. Dies entspricht nicht der für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vorgesehenen Kammerbesetzung gemäß § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, welche aus drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2022 – 5 StR 215/22 mwN). Infolgedessen ist der Eröffnungsbeschluss nicht wirksam, was ein im Revisionsverfahren nicht behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, aaO). Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein.

2. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung der Strafkammer über die (versagte) Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kann hingegen bestehen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht zur Begründung der negativen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB auch auf den Umstand abgehoben hat, dass der Angeklagte die – der Einstellung unterliegende – Körperverletzungstat im Rahmen einer Untersuchungshaft begangen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägung außer Betracht bleiben muss, nachdem der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen dieser Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, oder ob das an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Körperverletzungsgeschehen hierdurch lediglich insoweit entfallen ist, als es Grundlage der Verurteilung wegen der Tat zu II.B der Urteilsgründe war, für die Aussetzungsentscheidung wegen der verbleibenden Einzelstrafe betreffend die andere prozessuale Tat (II.A der Urteilsgründe) jedoch weiter herangezogen werden kann. Denn der Senat schließt angesichts der weiteren vom Landgericht angeführten Prognosegesichtspunkte jedenfalls aus, dass es für die Entscheidung des Landgerichts, die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, tragend war und diese ohne die Berücksichtigung der Körperverletzungstat anders ausgefallen wäre. Die Strafkammer hat ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Vielzahl von Vorstrafen, die Hafterfahrung des Angeklagten sowie den Umstand gestützt, dass er die hier gegenständliche versuchte räuberische Erpressung weniger als ein Jahr nach seiner letzten Haftentlassung, ersichtlich unbeeindruckt von der Haft, beging.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Bartel

Maatsch

Ri‘inBGH Marks isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert.

Scheuß

Quentin