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StB 24/24 ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB24.24.0 KI-generiert

Seizure of personal correspondence as evidentiary material: potential probative value and proportionality of judicial retention under §§ 94, 98 StPO

Geschäftsnummer StB 24/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint, thereby upholding the Stuttgart Higher Regional Court's order to seize a personal letter and leaving the original measure in force. The dispute concerned the validity of a judicial seizure under §§ 94, 98 StPO of a letter written to the defendant by a close associate, who identified him in a press photo as a participant in a terrorist gathering, in the context of pre-trial proceedings for membership in a terrorist organization and preparation of high treason. The court held that the seizure was lawful and proportionate because the letter possessed potential evidentiary value, serving as an indication of the defendant's presence at the gathering and substantiating the witness's credibility through her close relationship with him; the requirement of less intrusive means was satisfied by the state's commitment to use a certified copy for the record and return the original, and the seizure did not violate the defendant's constitutional right to the core area of private life as the content involved only general expressions of affection without intruding into the intimate sphere.

Legislator-Regeste

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§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 94, 98 StPO; Seizure of personal correspondence as evidentiary material: potential probative value and proportionality of judicial retention under §§ 94, 98 StPO: The dispute concerned the validity of a judicial seizure under §§ 94, 98 StPO of a letter written to the defendant by a close associate, who identified him in a press photo as a participant in a terrorist gathering, in the context of pre-trial proceedings for membership in a terrorist organization and preparation of high treason. The court held that the seizure was lawful and proportionate because the letter possessed potential evidentiary value, serving as an indication of the defendant's presence at the gathering and substantiating the witness's credibility through her close relationship with him; the requirement of less intrusive means was satisfied by the state's commitment to use a certified copy for the record and return the original, and the seizure did not violate the defendant's constitutional right to the core area of private life as the content involved only general expressions of affection without intruding into the intimate sphere.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Retentionsrecht Beweiskraft Beschlagnahme elektronischer Daten Sensible Dokumente E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 91/04
Februar 2005 - 1 StR 91/04, BGHR StPO § 244 Abs.
5 StR 542/20
Validity of enforcement deduction for police inaction despite knowledge of imminent gang murder: no fair trial violation absent causal state influence on criminal intent
3 StR 160/22
War crimes prosecution: evidentiary time limits under § 244(6) StPO without suspected delay and jurisdictional relevance of continued domestic detention under § 7(2)(2) StGB
2 BvR 2016/06
Juli 2008 - 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281, 282; BGH, Beschluss vom 9.
2 BvR 279/90
September 1991 - 2 BvR 279/90, NJW 1992, 551, 552).
2 BvR 701/72
April 1973 - 2 BvR 701/72, BVerfGE 35, 35, 39 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 94, 98 StPO

Main ground justifying the dismissal of the complaint regarding the judicial seizure of the letter.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO

Procedural provisions establishing the admissibility of the appeal against the seizure order.

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Volltext

Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme eines Briefes; Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung

[TENOR]

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschwerdeführer, der sich seit Dezember 2022 in Untersuchungshaft befindet, am 8. Dezember 2023 Anklage wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 4. März 2024 einen Brief an den Angeklagten vom 22. Februar 2024 gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil das Schreiben als Beweismittel von Bedeutung sein könnte. Der Staatsschutzsenat hat angeordnet, dass eine beglaubigte Ablichtung zu den Akten genommen und das Original in den Postweg gegeben wird. Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO liegen vor. Dem Inhalt des Briefes kommt insgesamt eine potenzielle Beweisbedeutung zu.

1. Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, StV 2021, 558 Rn. 6; vom 11. Januar 2024 - StB 75/23, NStZ-RR 2024, 82). Diese Voraussetzungen liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. In dem beschlagnahmten Brief identifizierte die Verfasserin den Angeklagten auf einem in einem Presseartikel veröffentlichten Bild als Teilnehmer eines Treffens mit weiteren mutmaßlichen Mitgliedern der Vereinigung am 9. September 2022 in der Nähe von K. . Das Schreiben könnte somit als Indiz zu der Überzeugung beitragen, dass der Angeklagte bei dieser Zusammenkunft anwesend war. Der Brief hat auch im Übrigen Beweisbedeutung. Denn aus seinem Inhalt wird ersichtlich, dass die Verfasserin dem Angeklagten besonders nahesteht und es deshalb gerade ihr möglich ist, ihn zu identifizieren. Das aus dem Schreiben ersichtliche Näheverhältnis zwischen beiden ist daher ebenfalls relevant (zu den Unterschieden zwischen einem wissenschaftlichen Einzelvergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale und einem laienhaften Wiedererkennen vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 19 mwN; vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20 u.a., juris Rn. 89; Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 85).

2. Die Beschlagnahmeanordnung entspricht zudem unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Angeklagten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme ist mit Blick auf die weiteren in der Anklageschrift genannten Beweismittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich. Insbesondere stellt die Fertigung einer Ablichtung des Schreibens ein milderes Mittel als die Beschlagnahme des Originaldokuments dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281, 282; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1989 - StB 49/88 u.a., BGHR StPO § 94 Verhältnismäßigkeit 1). Zudem steht der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90, NJW 1992, 551, 552). Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründet ferner die unterbliebene Schwärzung der weiteren Passagen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche teilweise Unkenntlichmachung aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 1977 - 1 Ws 1309/77, NJW 1978, 601), kann hier dahinstehen. Denn das aus dem gesamten Inhalt des Briefes erkennbare Näheverhältnis zwischen der Verfasserin und dem Angeklagten hat, wie oben dargelegt, Beweisbedeutung.

Die Beschlagnahmeanordnung verletzt den Angeklagten überdies nicht in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf Wahrung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 11. April 1973 - 2 BvR 701/72, BVerfGE 35, 35, 39 f.). Denn der Inhalt des Briefes geht nicht über allgemeine Zuneigungsbekundungen hinaus und berührt weder die Intimsphäre des Angeklagten noch der Verfasserin.

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben.

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