Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 375/23 ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR375.23.0 KI-generiert

Hearing complaint against § 349(2) StPO rejection order: no obligation to address supplementary arguments or counter-statements.

Geschäftsnummer 2 StR 375/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against the Senate’s order rejecting his revision, ordering that the complainant bear the costs. The dispute concerned whether the appellate court violated the right to be heard by failing to substantively address the defendant’s supplementary arguments and counter-statement regarding procedural and factual objections in a § 349(2) StPO rejection proceeding. The court held that under § 349(2) StPO, a rejection order does not require legal reasoning or specific responses to the parties’ written submissions, as the system presumes the appellant has already stated all grounds in the initial revision brief; while the defendant is entitled to have post-submission arguments considered under Article 103(1) of the Basic Law, he cannot demand that the court articulate reasons for dismissing those arguments in the final order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 344 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint against § 349(2) StPO rejection order: no obligation to address supplementary arguments or counter-statements: a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch der die Revisionsbegründung ergänzende und dem Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2023 übersandte Verteidigerschriftsatz vom 29. September 2023 und die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2023 waren Gegenstand der Beratung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Aussage der ersten Stunde Revisionsgründe substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. Februar 2024.

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch der die Revisionsbegründung ergänzende und dem Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2023 übersandte Verteidigerschriftsatz vom 29. September 2023 und die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2023 waren Gegenstand der Beratung.

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zur Gegenerklärung ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Verfahrensrügen ausgeführt oder die Sachrüge näher begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23, juris Rn. 5 mwN).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt