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2 StR 128/24 ECLI:DE:BGH:2024:230424B2STR128.24.0 KI-generiert

Joint and several liability for confiscation of criminal proceeds in organized smuggling despite intermediary co-perpetrators

Geschäftsnummer 2 StR 128/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision but amended the judgment to order the confiscation of the value of criminal proceeds totaling €67,200 with the defendant liable as a joint and several debtor, leaving the underlying conviction for professional and organized smuggling of foreigners and incitement to abuse of asylum applications, along with the five-year and six-month custodial sentence, in force. The dispute centered on the legal characterization of the defendant's liability for the financial gains derived from the offenses, specifically whether the funds received directly from the smuggled individuals could be attributed to the defendant given the involvement of other co-perpetrators in the transaction chain. Relying on § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB regarding the definition of criminal proceeds and applying § 354 Abs. 1 StPO by analogy, the court determined that while the direct acquisition was established, the potential intermediary role of other participants necessitated joint and several liability to secure the confiscation order without requiring further factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Joint and several liability for confiscation of criminal proceeds in organized smuggling despite intermediary co-perpetrators: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall versucht und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung übrige Straftaten Ertrag Schlepperei Transaktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall versucht und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Zwar ist durch die Urteilsgründe ausreichend belegt, dass die Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet insgesamt 67.200 € erlangt hat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das von den Geschleusten an die Angeklagte Geleistete über weitere Tatbeteiligte an sie gelangt ist. Der Senat ordnet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten an, dass sie hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldnerin haftet, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 ‒ 4 StR 134/22, wistra 2023, 161, 162).

Menges

Appl

Zeng

Meyberg

Zimmermann