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EnVR 2/23 ECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR2.23.0 KI-generiert

Cost allocation in withdrawn regulatory complaints: Primacy of extrajudicial cost agreements over statutory equitable distribution under § 90 EnWG

Geschäftsnummer EnVR 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Cartel Senate (Kartellsenat) of the Federal Court of Justice accepted the withdrawal of the appellant's complaint, ruling that the proceedings were treated as never having been initiated, and ordered the respondent to bear 76% of the court costs and 85% of the appellant’s extrajudicial costs for the appeal, while the appellant bore the full costs of the legal appeal (Rechtsbeschwerde), with the object value set at €6,868,067 for the period up to August 24, 2022, and €5,202,591 thereafter. The case involved a dispute under the Energy Industry Act (EnWG) concerning regulatory measures, where the appellant withdrew its challenge in agreement with the Federal Network Agency. The court’s cost allocation decision was based on § 90 EnWG and the doctrine that parties’ contractual agreement on the distribution of litigation costs, reached in an out-of-court settlement, overrides the general equitable rule of shifting costs to the party withdrawing the complaint, while the object value calculation relied on § 50(1) No. 2 GKG and § 3 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO; Cost allocation in withdrawn regulatory complaints: Primacy of extrajudicial cost agreements over statutory equitable distribution under § 90 EnWG: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Kostenverlegung Prozesserledigung E-Justice Kartell Antisubventionsverfahren Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
§ 3 ZPO
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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Volltext

Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 76 % der Gerichtskosten und 85 % der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) in voller Höhe.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.868.067 € bis einschließlich 24. August 2022 und auf 5.202.591 € für die Zeit danach festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

[GRUENDE]

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff

Tolkmitt

Picker

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