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4 StR 119/24 ECLI:DE:BGH:2024:220524B4STR119.24.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: Joint and several liability of co-perpetrators in the operative part of the judgment

Geschäftsnummer 4 StR 119/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, upholding the trial court's conviction for fraud and forgery with a total prison sentence of two years and three months, while correcting the operative part to explicitly order the confiscation of €41,500 in proceeds from crime, specifying that €40,000 constitutes a joint and several liability. The dispute centered on whether the appellate court needed to amend the confiscation order to reflect that multiple participants in the criminal conduct had obtained benefits, a procedural issue the defendant did not challenge regarding the guilt or sentencing. The decisive legal basis was the doctrine that co-perpetrators who obtain gains from a wrongful act are jointly and severally liable for the confiscation of the value of those proceeds, a requirement that must be expressly noted in the judgment's tenor even if the co-perpetrator remains unidentified, distinguishing between mere brief possession for transfer and actual economic control over the illicit gains.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of criminal proceeds: Joint and several liability of co-perpetrators in the operative part of the judgment: Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Solidarhaftung Deliktsgut Betrug strafbares Verhalten Urteilsdispositiv Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.500 €, hiervon in Höhe von 40.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.500 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften und dieser Umstand der Kennzeichnung im Tenor bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 204/23 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Mittäter unbekannt geblieben ist, soweit er neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 384/21 Rn. 3; Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20 Rn. 1).

Während der Angeklagte die Tatbeute vom 19. Februar 2021 in Höhe von 1.500 € den Feststellungen zufolge unmittelbar am Tatort vom Zeugen Z. vereinnahmte, ohne dass sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des unbekannt gebliebenen Mittäters „C. “ ergeben, wurde dem Angeklagten der Erlös aus der zweiten Betrugshandlung vom 20. Februar 2021 in Höhe von 40.000 € von „C. “ nach Entnahme von dessen Anteil erst übergeben, nachdem „C. “ als allein am Tatort Handelnder zunächst wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den gesamten Verkaufserlös erlangt hatte. Der Angeklagte leitete seinerseits im Nachgang zur Tat einen Beuteanteil an den gesondert Verfolgten K. weiter. Aus den Urteilsgründen ergibt sich (auch) insoweit ein rechtserheblicher Vermögenszufluss beim Angeklagten, der über einen nur ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht hinausgeht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 Rn. 7).

Quentin

Bartel

Maatsch

Ri‘inBGH Marksist wegenUrlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.

Scheuß

Quentin