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I ZB 42/23 ECLI:DE:BGH:2024:030624BIZB42.23.1 KI-generiert

I ZB 42/23 · BGH 1. Zivilsenat

Geschäftsnummer I ZB 42/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren hat beantragt, den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Bevollmächtigte des Gläubigers im Verfahren nach § 33 RVG hat beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl im Verhältnis der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zu diesem als auch der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin in II. Instanz zur Schuldnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin festzusetzen.

Legislator-Regeste

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§ 33 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; I ZB 42/23 · BGH 1. Zivilsenat: Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren hat beantragt, den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Bevollmächtigte des Gläubigers im Verfahren nach § 33 RVG hat beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl im Verhältnis der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zu diesem als auch der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin in II. Instanz zur Schuldnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin festzusetzen.

Schlagwörter

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§ 33 RVG § 33 Abs. 1 RVG § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren hat beantragt, den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Bevollmächtigte des Gläubigers im Verfahren nach § 33 RVG hat beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl im Verhältnis der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zu diesem als auch der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin in II. Instanz zur Schuldnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin festzusetzen.

Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 24.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 RVG).

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz