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6 StR 161/24 ECLI:DE:BGH:2024:150524B6STR161.24.0 KI-generiert

Rape and deprivation of liberty; incurable procedural defect due to invalid main hearing opening by insufficient judicial panel

Geschäftsnummer 6 StR 161/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, ordering the dismissal of the prosecution for one count of bodily harm due to a procedural defect, and amending the judgment to convict the defendant solely of rape in a joint offense with deprivation of liberty, sentencing him to three years and nine months in prison, thereby vacating the original aggregate sentence. The dispute centered on the validity of the initial opening of main proceedings for the dismissed count, where the regional court had erroneously convened a panel of two professional judges and two lay judges rather than the required three professional judges as mandated by § 199(1) StPO in conjunction with § 76(2) GVG. The BGH determined this constituted an incurable procedural hurdle rendering the proceedings void under § 206a(1) StPO, necessitating the application of § 354(1) StPO by analogy to recalculate the remaining criminal liability and sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 199 Abs. 1 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Rape and deprivation of liberty; incurable procedural defect due to invalid main hearing opening by insufficient judicial panel: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Vergewaltigung formelle Nichtigkeit Strafzumessung Strafantrag Eröffnung des Verfahrens Freiheitsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. November 2023 wird

a) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Einreichung der Anklageschrift vom 1. Juni 2023 beim Landgericht Anklage im Fall II.2 der Urteilsgründe erhoben. In der Sitzung vom 30. Juni 2023 hat die mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Strafkammer insoweit die Eröffnung dieses Hauptverfahrens und die Verbindung mit dem bereits durch Beschluss vom 22. Mai 2023 eröffneten Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe verkündet, den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht in der für diese Entscheidung vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG) gefasst.

Dies stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das insoweit die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19).

2. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi