Procedural limitation of sexual abuse charges to sexual assault and reduction of individual sentences to statutory minimum upon exclusion of concurrent offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant’s appeal, limiting the criminal proceedings for three of the 21 offenses against the victim to the charge of sexual assault due to procedural economy, as the lower court failed to secure findings on the victim's minority at the time of those specific acts; consequently, the court amended the guilty verdict and reduced the individual sentences for those three cases to the statutory minimum of six months imprisonment, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute arose from a conviction for multiple counts of severe sexual abuse of children, sexual abuse of children, and sexual assault, where the appellate court addressed the procedural limitation of prosecution and the recalculation of individual sentences. Key legal bases included §§ 154a, 354, 473 StPO for procedural limitations and sentence modification, § 177 StGB for the underlying sexual offenses, and § 349 StPO for the disposition of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 177 Abs. 9 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Procedural limitation of sexual abuse charges to sexual assault and reduction of individual sentences to statutory minimum upon exclusion of concurrent offenses: In der Folge war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 2023 wird
a) das Verfahren in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil geändert
aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie des sexuellen Übergriffs in 21 weiteren Fällen, in einem davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist;
bb) im Strafausspruch dahin, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 21 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Monate als bereits vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe (20 der 21 Taten zum Nachteil der Geschädigten B. ) aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs beschränkt (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), nachdem das Landgericht in diesen Fällen keine sicheren Feststellungen zur Minderjährigkeit der Geschädigten zu den Tatzeitpunkten getroffen hat. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten weiter gehenden Verfolgungsbeschränkung auch hinsichtlich des Falls II.2.a), cc) der Urteilsgründe sieht der Senat hingegen keine Veranlassung, denn insoweit hat das Landgericht einen nicht näher bestimmten Tag im Sommer 2017 – in dem die Geschädigte durchgehend noch minderjährig war – als Tatzeit festgestellt.
2. In der Folge war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
3. Auch die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens für diese Fälle in die Gesamtwürdigung eingestellten weiteren gewichtigen Strafschärfungsgründe zwar aus, dass es ohne die Annahme des tateinheitlich mitverwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hier zu minder schweren Fällen im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre. Nicht sicher auszuschließen ist wegen der jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigten Verwirklichung mehrerer Straftatbestände hingegen, dass die Strafkammer in diesen Fällen bei einer Verurteilung allein wegen sexuellen Übergriffs innerhalb des Regelstrafrahmens jeweils auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Zur Vermeidung jeglicher Benachteiligung des Angeklagten setzt der Senat für diese Taten daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitstrafe (§ 177 Abs. 1 StGB) fest.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der rechtsfehlerfrei bemessenen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, elf Einzelstrafen von je drei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Einzelstrafen jeweils in Höhe von nur sechs Monaten in den weiteren 20 Fällen zum Nachteil der Geschädigten B. auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Quentin
Maatsch
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Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
Quentin
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