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2 StR 25/24 ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR25.24.0 KI-generiert

Formulation of conviction for rape: exclusion of sexual coercion as a separate concurrent offense when the aggravating circumstance is already fulfilled

Geschäftsnummer 2 StR 25/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to rape in concurrence with bodily harm only, while rejecting further challenges and ordering the defendant to bear the costs of the revision proceedings; the Landgericht Wiesbaden had originally sentenced the defendant to four and a half years for rape in concurrence with sexual coercion and bodily harm based on the use of violence to consummate sexual intercourse. The central dispute concerned the correct legal characterization of the offense in the judgment's operative part, specifically whether a conviction for rape under § 177 Abs. 5 No. 1 StGB can be combined with the aggravating circumstance of sexual coercion under § 177 Abs. 6 Satz 2 No. 1 StGB in the final verdict, rather than being listed as a separate concurring offense. The Court determined that where the perpetrator fulfills the elements of both the qualified offense and the specific aggravating circumstance cited as a guideline for sentencing, only the primary offense of rape should be stated in the tenor, as the aggravating factor is a sentencing rule that does not create a separate statutory offense for the purposes of the conviction formula, although the underlying culpability and sentencing rationale remain unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 265 StPO, § 177 StGB; Formulation of conviction for rape: exclusion of sexual coercion as a separate concurrent offense when the aggravating circumstance is already fulfilled: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Strafzumessung strafrechtliche Nötigung echte Konkurrenz Urteilsdispositiv qualifizierte vorsätzliche Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Schuldspruch bei Verurteilung wegen Vergewaltigung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Auffassung der Strafkammer, dass der Täter, der Gewalt gegenüber dem Opfer anwendet und den Beischlaf mit ihm vollzieht oder bestimmte ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig sei (UA S. 25), ist unzutreffend. Verwirklicht der Täter neben dem Qualifikationstatbestand in § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB die Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB, ist vielmehr allein die Vergewaltigung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 134/18, Rn. 8 m.w.N.). Obwohl es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB nur um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 118/21, Rn. 29 m.w.N.), erhält das Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung (vgl. BGH a.a.O.).“

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 15).

2. Die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe mehrere Tatbestandsvarianten des § 177 StGB verwirklicht, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Urteilstenor die Tat allein als Vergewaltigung zu bezeichnen ist, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aufgrund der aufgewendeten Gewalt auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Schuldumfang bleibt gleich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den hierdurch entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

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