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6 StR 179/24 ECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR179.24.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis offenses under new KCanG as milder law under § 2 Abs. 3 StGB and exclusion of quantity aggravation from conviction

Geschäftsnummer 6 StR 179/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, amending the conviction to prohibited possession of cannabis in concurrence with aiding and abetting the dealing of cannabis, while vacating the sentencing and remanding the case for a new trial on penalty; the appellate court found the original judgment legally deficient due to the enactment of the new Cannabis Consumption Act (KCanG). The dispute concerned the classification of the defendant's possession of 1.173.5 grams of marijuana and 4.850 grams of hashish under the former Narcotics Act (BtMG) versus the new KCanG, which entered into force on April 1, 2024. The BGH determined that under § 2 Abs. 3 StGB, the KCanG constitutes the milder law compared to the BtMG, specifically noting that the quantity thresholds under § 34 Abs. 3 KCanG function as sentencing guidelines rather than separate aggravating elements in the conviction, unlike the "non-small quantity" aggravation in the BtMG; consequently, the lower court's assessment of the penalty based on the old, stricter legal framework required reassessment under the new statutory limits.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Reclassification of cannabis offenses under new KCanG as milder law under § 2 Abs. 3 StGB and exclusion of quantity aggravation from conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Cannabiskonsum Strafzumessung schwerer Fall Gehilfenschaft gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

(Änderung eines Schuldspruchs aufgrund des neuen Konsumcannabisgesetzes)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung 1.173,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 145,7 Gramm THC sowie fünf Pflanzen der Gattung Cannabis mit einem rauchbaren Anteil von insgesamt 244 Gramm und einem Wirkstoffanteil von 16,9 Gramm THC zum Eigenkonsum auf. Ferner lagerte er für einen Bekannten 4.850 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von 1.410 Gramm THC, das, wie er billigend in Kauf nahm, zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war.

2. Der Schuldspruch ist nach § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Denn seit dem 1. April 2024 sind Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. 2024 I Nr. 109) zu werten. Dies ist mit Blick auf die Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG im Vergleich zu § 29a BtMG auch im konkreten Fall das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auch die Feststellungen zur tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) sind beweiswürdigend belegt; dem steht das urteilsfremde Vorbringen der Revision nicht entgegen. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Kunststoffbox mit dem Haschisch in die Wohnung „geschleppt“ zu haben; er habe sich „denken können“, was in der Box sei, und habe seinem Bekannten einen Gefallen tun wollen. Die insoweit erhobene „Verfahrensrüge“ dringt als bloße Beanstandung der Beweiswürdigung nicht durch (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Bei der Fassung des Schuldspruchs kann wegen der Verwendung der bereits aus dem Betäubungsmittelgesetz bekannten Begriffe grundsätzlich auf die bei der Anwendung dieses Gesetzes gebräuchlichen Formulierungen zurückgegriffen werden, wobei lediglich beim hier tateinheitlich verwirklichten Besitz der Zusatz „verboten“ zur Klarstellung geboten ist (§ 260 Abs. 4 StPO), weil diese Art des Umgangs mit Cannabis nicht stets unter Strafe steht oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 3, 34 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG – anders als bei § 29a BtMG – um eine Strafzumessungsregel handelt, scheidet trotz des Umstands, dass die Grenze zur nicht geringen Besitzmenge überschritten wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 mwN), die Aufnahme in den Schuldspruch aus.

3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer aufgrund des milderen Strafrahmens (§ 34 Abs. 3 KCanG) auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi