Severance of extended confiscation of criminal proceeds from drug trafficking conviction under § 422 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially rejected the defendant's appeal, finding no material legal error regarding the conviction and primary sentencing, while severing the review of the expanded confiscation of criminal proceeds under § 422 (1) StPO to avoid undue delay. The underlying dispute concerned a final sentence of two years and six months imprisonment for dealing in narcotics in non-quantities (in conjunction with possession and aiding and abetting), along with orders for the confiscation of the value of criminal proceeds and expanded confiscation. The decisive legal basis for the decision's structure was § 349 (2) StPO for the rejection of the main appeal due to the absence of disadvantageous legal errors, and § 422 (1) StPO for the procedural separation of the extended confiscation issue.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 422 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Severance of extended confiscation of criminal proceeds from drug trafficking conviction under § 422 StPO: Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19).
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KI-generiertVolltext
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2023 angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen