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5 StR 84/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR84.24.0 KI-generiert

Classification of large-scale marijuana trafficking under the new Consumer Cannabis Act and consequent reduction of penalty range

Geschäftsnummer 5 StR 84/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the Hamburg District Court to amend the conviction in four cases from drug trafficking under the Narcotics Act (BtMG) to cannabis trafficking under the Consumer Cannabis Act (KCanG), while vacating the individual and aggregate prison sentences as well as the seizure of 183,799.31 Euro and remanding these aspects for retrial; the remainder of the appeal was rejected. The dispute arose from a conviction for drug trafficking in eight cases and aiding and abetting drug trafficking in eight cases, based on EncroChat evidence and other materials, where the defendant challenged the legal qualification of four specific instances involving marijuana. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act on April 1, 2024, which decriminalized certain cannabis offenses and subjected them to the milder KCanG framework rather than the BtMG; because the KCanG penalty range is more favorable, the BGH applied § 2(3) StGB to ensure the lighter law applied, requiring the correction of the guilty verdict and the recalculation of the total sentence, while noting that the factual findings remained valid as the defendant had not been deprived of effective defense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Classification of large-scale marijuana trafficking under the new Consumer Cannabis Act and consequent reduction of penalty range: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Konstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Verbraucherrecht Rechtliche Aspekte E-Justice

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2023

a) im Schuldspruch in den Fällen 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen, über die Gesamtstrafe und über die aufrechterhaltene Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 183.799,31 Euro aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Konstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch in den Fällen 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe, in denen sich die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten auf den Handel mit – erheblichen Mengen – Marihuana bezogen, kann keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der anhand von EncroChat-Protokollen und weiteren Beweismitteln überführte Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Einzelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der – für sich genommen rechtsfehlerfrei – nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltenen Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Konstanz nach sich.

Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch