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5 StR 40/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR40.24.0 KI-generiert

Withdrawal of criminal appeal after irrevocable partial reversal under § 349 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 40/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice declared the defendant’s motion to withdraw his appeal moot, effectively upholding the court's prior partial reversal and remand of the lower court’s judgment. The dispute arose after the appellate court issued a decision under §§ 349(2) and (4) of the Code of Criminal Procedure, partially lifting the original judgment and remanding the matter, and the defendant subsequently sought to withdraw his appeal. The court ruled that a withdrawal of a legal remedy is only permissible until the decision on that remedy has been made, defining a decision as final when it becomes irrevocable for the issuing court. Crucially, the court held that orders immediately bringing about the legal force of a challenged decision, such as partial reversals under § 349 StPO, are deemed issued at the moment they bear the judges' signatures and enter the court's internal workflow, regardless of whether they have been physically dispatched to external parties, thus rendering the later withdrawal ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Withdrawal of criminal appeal after irrevocable partial reversal under § 349 StPO: Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2023 bereits mit Beschluss vom 24. April 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der von allen Richtern unterschriebene Senatsbeschluss hat sich am 10. Mai 2024 noch im Geschäftsgang befunden.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Strafprozessordnung Teilentscheid Wirkungen des Urteils Streitgegenstand E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rücknahme der Revision nach Entscheidung über das Rechtsmittel

[TENOR]

Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

I. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2023 bereits mit Beschluss vom 24. April 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der von allen Richtern unterschriebene Senatsbeschluss hat sich am 10. Mai 2024 noch im Geschäftsgang befunden.

II. Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist. Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen wie solche gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 1993 – 4 StR 474/93, BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Gleiches gilt für Revisionsentscheidungen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, weil eine geteilte Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; vom 14. August 2012 – 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710 mwN).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch