Adhesion claim process interest start date and express statement of refusal to rule in judgment tenor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the original lower court judgment to restrict the accrual of process interest to dates on or after September 21, 2023, and explicitly noting the refusal to rule on a third claim; the remainder of the appeal was rejected, and the defendant was ordered to bear the procedural costs and necessary expenses for the civil parties. The case involved a conviction for sexual abuse of minors resulting in a total custodial sentence of four years and eight months, alongside an adhesion claim for damages against two victims. The decisive legal basis was the established principle that process interest only runs from the day following the date the adhesion application becomes pending (September 20, 2023), and the requirement under § 406(1) sentence 3 StPO to expressly state in the judgment's operative part when the court declines to rule on specific adhesion claims for legal reasons, which the BGH corrected pursuant to § 354(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion claim process interest start date and express statement of refusal to rule in judgment tenor: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an zwei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, diesen alle zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2023 im Adhäsionsausspruch dahin
a) geändert, dass Prozesszinsen erst ab dem 21. September 2023 zu zahlen sind und
b) ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an zwei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, diesen alle zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 20. September 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Ferner ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich des von einer dritten Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Adhäsionsanspruches aus rechtlichen Gründen von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, Rn. 4). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau