Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 629/23 ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR629.23.0 KI-generiert

Late-filed objection to criminal revision dismissal; procedural deadline and self-drafted appeal form defects

Geschäftsnummer 5 StR 629/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's objection to the denial of oral hearings (Anhörungsrüge) as inadmissible and unfounded, thereby upholding the prior decision that rejected the defendant's revision. The defendant had filed a "contradiction" seeking to reopen the revision proceedings after the BGH had already rendered a decision rejecting his appeal, arguing that his self-drafted revision memorandum had not been considered. The court held that the objection was filed outside the mandatory one-week deadline under § 356a StPO, which began upon receipt of the court's decision, and was substantively meritless because the senate had not disregarded any essential submissions or violated the right to be heard. Furthermore, the court noted that a self-drafted revision memorandum would have been inadmissible anyway due to non-compliance with the formal requirements of § 345 Abs. 2 StPO. The final operative outcome is the dismissal of the objection, leaving the earlier rejection of the revision in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 354 Abs. 1 StPO, § 356a StPO, § 300 StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 345 Abs. 2 StPO; Late-filed objection to criminal revision dismissal; procedural deadline and self-drafted appeal form defects: Der Senat legt das Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO). Diese bleibt ohne Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einwendungen strafrechtliches Revisionsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensmangel verspätete Einreichung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2023 durch Beschluss vom 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO unter Abänderung des Adhäsionsausspruchs verworfen. Mit Schreiben vom 18. März 2024 – eingegangen beim Senat am 3. April 2024 – hat der Verurteilte Ausführungen zu seiner Verteidigung gemacht und die Einreichung einer von ihm persönlich gefertigten Revisionsbegründung angekündigt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieses Schreiben und den Beschluss des Senats hat der Verurteilte am 10. April 2024 erhalten.

Mit auf den 10. April 2024 datiertem, beim Senat am 22. April 2024 eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte gegen die Senatsentscheidung „Widerspruch“ und fordert die „Fortsetzung“ und „Wiederholung“ des Revisionsverfahrens, weil dem Senat die von ihm gefertigte Revisionsrechtfertigung nicht vorgelegen habe.

1. Der Senat legt das Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO). Diese bleibt ohne Erfolg.

a) Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Gemäß § 356a Satz 2 StPO muss sie binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Revisionsgericht angebracht werden. Diese durch Zugang der Senatsentscheidung und des Schreibens der Rechtspflegerin am 10. April 2024 ausgelöste und mit Ablauf des 17. April 2024 verstrichene Frist wahrt das am 22. April 2024 eingegangene Schreiben nicht.

b) Sie wäre aber auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO getroffen und alle ihm vorliegenden Schriftsätze berücksichtigt. Weitere Ausführungen waren zu diesem Zeitpunkt weder angekündigt noch sonst absehbar. Eine vom Verurteilten selbst gefertigte Rechtsmittelbegründung hätte ohnehin keine Beachtung finden können, weil sie nicht der gesetzlichen Form des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

2. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass mit der förmlichen Bescheidung gleichartiger Anträge nicht zu rechnen ist.

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner