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5 StR 168/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR168.24.0 KI-generiert

Manslaughter sentencing: failure to examine mitigating "less serious case" under § 213 StGB after unprovoked physical aggression by the victim

Geschäftsnummer 5 StR 168/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the sentencing part of the conviction for manslaughter while affirming the guilt finding, and remanded the case for reassessment. The dispute centered on whether the trial court erred in failing to consider the defendant's claim of a "less serious case" under the second alternative of § 213 StGB, given that the victim initiated the conflict by physically assaulting the defendant with glass bottles and strikes without prior provocation from the defendant. The decisive legal basis was the procedural obligation of the court to examine applicable mitigating statutory provisions, specifically the requirement to assess whether the circumstances constituted a less serious case under § 213 Alt. 1 StGB, which the trial court improperly bypassed with insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 213 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Manslaughter sentencing: failure to examine mitigating "less serious case" under § 213 StGB after unprovoked physical aggression by the victim: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Totschlag Angriff auf Leib und Leben mildernder Umstand Revision des Strafurteils fehlerhafte Strafzumessung mittelschwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. November 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB nicht geprüft hat. Hierfür bestand aber Anlass, weil die später Getötete den Angeklagten unmittelbar vor der Tat an die Tür gedrückt, mit zwei Glasflaschen beworfen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen von Seiten des Angeklagten waren dem nach den Feststellungen nicht vorangegangen, vielmehr hatte er seiner Frau zuvor zum Weltfrauentag noch Blumen geschenkt, bevor sich beide vor dem Hintergrund einer problematischen Ehe am Abend gestritten hatten. Auch wenn die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 213 Alt. 1 StGB nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, durfte sich das Schwurgericht der angesichts der Gesamtumstände gebotenen Prüfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) nicht mit der knappen Formulierung entziehen, „allein in Betracht“ komme die zweite Alternative des § 213 StGB.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen