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3 StR 428/23 ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR428.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of immediate appeal against Bundesgerichtshof criminal decision and exhaustion of ordinary judicial review

Geschäftsnummer 3 StR 428/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 3rd Criminal Senate dismissed the immediate complaint filed by the convicted defendant, ordering him to bear the costs of the appeal, thereby leaving the prior decision on the dismissal of his revision and the associated cost allocation in force. The defendant had unsuccessfully challenged the costs of his revision proceedings and subsequently filed an immediate complaint under § 311 StPO, incorrectly attempting to rely on it to overturn a BGH decision and the underlying first-instance criminal judgment. The court held the immediate complaint inadmissible because decisions of the BGH are not subject to further appeal under § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, and the revision proceedings were already legally binding; the court reiterated that the revision court lacks the authority to alter its own decision rendering the trial court's judgment final, except through the specific procedure under § 356a StPO, and warned that future similar filings would not be responded to.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 311 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 356a StPO; Inadmissibility of immediate appeal against Bundesgerichtshof criminal decision and exhaustion of ordinary judicial review: Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Strafanzeige fristlose Entlassung Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 595/18
Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn.
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Volltext

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat er sein Ansinnen dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris).

Mit Schreiben vom 18. März 2024 hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO gegen den Beschluss vom 20. Februar 2024“ eingelegt und (wiederum) beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken“, sowie „das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 […] aufzuheben“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner Revisionsrügen wiederholt.

2. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.

Das Revisionsverfahren ist vielmehr inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft. Dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

3. Zu der erneut vom Verurteilten erhobenen Beanstandung, die ihm übersandten Ausfertigungen der Senatsbeschlüsse trügen nicht die Originalunterschriften der Richter, hat sich der Senat bereits verhalten (s. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 3 f.).

4. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Voigt