Judicial venue determination in money laundering investigation rejected for lack of need
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) Second Criminal Senate dismissed the applicant's motion to determine the competent court under § 13a StPO, leaving the status quo in force. The dispute arose from a pending preliminary investigation for money laundering against a suspect of unknown whereabouts, who had already been registered as a wanted person and the case temporarily suspended under § 154f StPO; the applicant sought a court determination despite the suspect being at large and no specific judicial or prosecutorial action being imminent. The court held that it was not its function to coordinate or concentrate investigations across different prosecution authorities on its own initiative in the absence of a demonstrated need or request from the prosecuting authorities, and because the applicant failed to substantiate any personal interest in such a determination, rendering the request unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13a StPO, § 154f StPO; Judicial venue determination in money laundering investigation rejected for lack of need: Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, hat die Staatsanwaltschaft Essen bereits am 2. Februar 2023 ein bei ihr geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt und Fahndungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht von Amts wegen zu bestimmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Notwendigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung durch BGH
[TENOR]
Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, hat die Staatsanwaltschaft Essen bereits am 2. Februar 2023 ein bei ihr geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt und Fahndungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht von Amts wegen zu bestimmen.
Der Senat sieht von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts ab. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkrete gerichtliche Entscheidungen oder auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen gegen den bereits zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt veranlasst sein könnten. Auch der Antragsteller hat auf Nachfrage kein in seiner Person liegendes Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof mitgeteilt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichtshofs, durch Entscheidungen gemäß § 13a StPO bei verschiedenen Staatsanwaltschaften geführte Ermittlungsverfahren zu koordinieren und zu konzentrieren, ohne dass von den Strafverfolgungsbehörden ein solches Bedürfnis geltend gemacht wird. Weder die Staatsanwaltschaft Essen noch eine andere deutsche Staatsanwaltschaft haben bislang Veranlassung gesehen, einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Zu einer – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht erforderlichen Gerichtsstandsbestimmung besteht keine Veranlassung.
Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt