Confiscation of social security contributions: exclusion of childless surcharge and church tax from gross wage extrapolation factor due to unknown employee circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) modified the judgment of the Essen Regional Court by reducing the order for confiscation of the value of criminal proceeds from 710,367.69 to 696,503.65 euros, dismissing the appellants' revisions in all other respects, thereby upholding the defendant's conviction for embezzlement of wages and tax evasion to a total custodial sentence of three years and three months, while the co-defendant remained acquitted of the criminal charges but was still held liable for the reduced confiscation as a joint debtor. The dispute centered on the correct calculation of gross wages for determining withheld social security contributions, specifically whether the Regional Court improperly included a childless surcharge for long-term care insurance and a flat-rate church tax in the extrapolation factor despite the lack of individual data on the employees' personal circumstances. The BGH found a legal error under the principles of calculating financial sanctions without detailed individual facts, ruling that such ambiguous factors must be determined in favor of the defendant, leading to the partial correction of the confiscation order under § 354 StPO by analogy, while affirming that the error did not warrant a reduction in the imposed custodial sentences.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Confiscation of social security contributions: exclusion of childless surcharge and church tax from gross wage extrapolation factor due to unknown employee circumstances: Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Ermittlung vorenthaltener Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 696.503,65 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagte M. hat es freigesprochen. Gleichwohl hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 710.367,69 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte O. wendet sich mit seiner auf eine nicht begründete und damit unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung, die Angeklagte M. mit ihrem mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel gegen die zu ihren Lasten angeordnete Einziehungsentscheidung. Die Revisionen sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweisen sich die Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bzw. Abänderung bedarf nur das Folgende:
Zur Berechnung der Bruttolöhne als Basis für die Ermittlung der vorenthaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat das Landgericht einen Hochrechnungsfaktor angewandt, bei dessen Bestimmung es einen Kinderlosenzuschlag bei der Pflegeversicherung von 0,25 Prozentpunkten eingerechnet und Kirchensteuer pauschal berücksichtigt hat. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Da die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten nicht bekannt sind, hätte auch der Hochrechnungsfaktor zu Gunsten der Angeklagten ohne den Kinderlosenzuschlag und die Kirchensteuer bestimmt werden müssen. Angesichts der jeweils unter zehn Prozent liegenden Abweichungen ist zwar auszuschließen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten O. niedrigere Einzelfreiheitstrafen oder eine für ihn günstigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; jedoch bedarf die Einziehungsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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