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4 StR 43/24 ECLI:DE:BGH:2024:150524B4STR43.24.0 KI-generiert

Hearing complaint after dismissal of criminal appeal without reasoned decision on late-filed factual arguments

Geschäftsnummer 4 StR 43/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) at his own expense, thereby upholding the lower appellate court's unanimous rejection of his criminal appeal and leaving the Landgericht Lüneburg's conviction for two counts of arson in competition with negligent drunk driving, resulting in a total custodial sentence of seven years and six months and a driver's license ban, in full force. The defendant had argued that his right to be heard was violated because the appellate court had not calculated the blood alcohol concentration at the time of the offenses and because the rejection order lacked an explicit reasoning explaining why his specific arguments were deemed unfounded. The court held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law was not infringed, as the appellate court had taken the arguments into account and unanimously agreed with the prosecution's position; under § 349(2) of the Code of Criminal Procedure, such a rejection by decision is permissible without stating the reasons for rejecting individually belated arguments submitted after the prosecution's brief.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint after dismissal of criminal appeal without reasoned decision on late-filed factual arguments: The defendant had argued that his right to be heard was violated because the appellate court had not calculated the blood alcohol concentration at the time of the offenses and because the rejection order lacked an explicit reasoning explaining why his specific arguments were deemed unfounded. The court held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law was not infringed, as the appellate court had taken the arguments into account and unanimously agreed with the prosecution's position; under § 349(2) of the Code of Criminal Procedure, such a rejection by decision is permissible without stating the reasons for rejecting individually belated arguments submitted after the prosecution's brief.

Schlagwörter

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Strafanzeige fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Anspruch auf rechtliches Gehör Fahrverbot als Massnahme substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 465 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the defendant for the dismissed hearing complaint.

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2023, mit dem gegen ihn wegen Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten. Er macht geltend, dass er nicht „erhört“ worden sei, soweit das Landgericht die Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten nicht ermittelt habe, und zudem der Verwerfungsbeschluss keine Begründung enthalte.

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der unterlassenen Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er – wie vorliegend – Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was – wie dargelegt – im vorliegenden Fall geschehen ist. Er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 5 und vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 jew. mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri‘inBGHDr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs

an der Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Marks