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II ZR 17/23 ECLI:DE:BGH:2024:300424BIIZR17.23.0 KI-generiert

Issue of formal res judicata and refusal of certificate of finality due to potential cross-appeal right

Geschäftsnummer II ZR 17/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection to the registry's refusal to issue a certificate of res judicata regarding the defendant's liability, thereby denying the plaintiff relief and leaving the registry's decision in force. The dispute concerned the procedural step of obtaining proof of formal finality for a district court judgment against the defendant, where the plaintiff argued the judgment was final because the defendant had not appealed. The court held that the certificate was correctly refused because the plaintiff's attempt to expand the appeal against the defendant had failed due to a lack of service and was therefore legally ineffective, meaning the defendant retained the right to file a cross-appeal (Anschlussberufung). Consequently, the judgment had not attained external res judicata status, and the registry's review was limited to verifying this formal procedural status under § 706 ZPO, which is blocked by the pending possibility of an expanded appeal under §§ 705, 524 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 706 Abs. 1 ZPO, § 705 Satz 2 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Issue of formal res judicata and refusal of certificate of finality due to potential cross-appeal right: b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten zu 1 durch das Landgericht (Tenor Nr. 1 bis 5) danach zutreffend verweigert.

Schlagwörter

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Rechtskraft Zivilstandsurkunde Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensrügen Zustellnachweis E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 138/58
Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391; Beschluss vom 8.
BGHZ 31, 388
Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391; Beschluss vom 8.
I ZR 196/15
Competence of higher court registry for res judicata certificates in retrial proceedings and permissibility of separate issuance
II ZR 334/87
Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; Urteil vom 8.
VIII ZR 178/93
Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urteil vom 1.
VIII ZR 41/93
Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Beschluss vom 27.
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Volltext

Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung der Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen III - des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2022 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 5. Juni 2022 und 21. Juli 2022 bezogen auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Erinnerung des Klägers ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Verfahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO).

2. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs zu erteilen. Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391; Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, WM 2022, 2245 Rn. 9).

Die Rechtskraft eines Urteils wird durch die rechtzeitige Einlegung eines statthaften Rechtsmittels gemäß § 705 Satz 2 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird, von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen, erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Beschluss vom 27. Oktober 2010- XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 14).

b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten zu 1 durch das Landgericht (Tenor Nr. 1 bis 5) danach zutreffend verweigert.

Der Kläger wendet zwar zutreffend ein, dass die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass sich die Beklagte zu 1 mit einer Anschlussberufung gegen ihre Verurteilung wendet. Der Kläger hat seinen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 auf die Beklagte zu 1 erweitert. Die Klageerweiterung wurde nach Aktenlage nicht zugestellt und die erweiterte Klage vom Berufungsgericht ungeachtet dessen als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist insoweit mangels Rechtshängigkeit wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 565 Rn. 11; Urteil vom8. November 2013 - V ZR 155/12, NJW 2014, 636 Rn. 22). Im Hinblick darauf ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Fall der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) zur Zustellung des erweiterten Klageantrags an die Beklagte zu 1 kommt und dieser nach § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht zur Anschlussberufung eröffnet ist.

Born

Wöstmann

Bernau

V. Sander

Adams