Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X ZR 70/22 ECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung against materially final judgment due to lack of procedural basis

Geschäftsnummer X ZR 70/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's "Gegenvorstellung" (extraordinary objection) at the defendant's cost, leaving the court's judgment of November 28, 2023, in full force. The dispute centered on whether an extraordinary legal remedy could be filed against a final civil judgment, with the defendant challenging the lower court's refusal to submit a preliminary reference to the European Court of Justice regarding alleged violations of Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law. The court held that the remedy was both inadmissible and unfounded; it is inadmissible because the contested judgment had already attained material legal force (materielle Rechtskraft) and no procedural basis existed for modification, and it is unfounded because the court had previously established in a separate decision concerning a hearing complaint that no such constitutional violation occurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung against materially final judgment due to lack of procedural basis: Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).

Schlagwörter

KI-generiert
prozessuale Einreden Zivilurteil Verfahrensverletzungen Verfahrenskosten schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Sonderverfahren

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 28. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14).

Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.

II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).

Bacher

Deichfuß

Kober-Dehm

Rombach

Crummenerl