Cost allocation upon settlement in product liability damages claim involving differential loss under § 823(2) BGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the costs dispute by offsetting the litigation costs against each other in the revision instance, following the parties' mutual declaration that the main action was settled. The case concerned a civil dispute over damages for differential loss allegedly incurred by a consumer due to conduct violating product liability regulations, where the appellate court had previously erred by failing to consider the plaintiff's potential claim under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the German Implementation Act on Product Liability (EG-FGV). Although the BGH determined that the revision would likely have resulted in the reversal of the appellate decision and a remand for a new trial, the ultimate outcome of the substantive claims remained unpredictable, leading to the equitable allocation of costs under § 91a(1) sentence 1 ZPO; the dispute value for the revision proceeding was fixed at up to €22,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB; Cost allocation upon settlement in product liability damages claim involving differential loss under § 823(2) BGB: Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
1. Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 2 mwN).
2. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung lässt sich nicht voraussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 3 mwN).
C. Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin