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6 StR 18/23 ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR18.23.0 KI-generiert

Effect of supplemented judgment on statutory appeal deadlines for co-defendants where supplemental reasoning concerns only a separate party

Geschäftsnummer 6 StR 18/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the prosecution's appeal as inadmissible, leaving the lower court's conviction of the defendant for multiple counts of fraud in force. The case involved a dispute over whether the statute of limitations for submitting the appeal justification was met after the prosecution received a supplemented version of the judgment, which included additional reasoning regarding a co-defendant but not the defendant. The court held that the appeal was filed outside the one-month deadline prescribed by § 345 StPO, as the initial service of the abbreviated judgment on October 13, 2022, started the clock, which expired on November 14, 2022, whereas the justification arrived on December 12, 2022. The decisive legal basis was that the subsequent service of the supplemented judgment only restarted the deadline for the co-defendant and did not extend the time for the prosecution to justify the appeal against the defendant, a conclusion grounded in the principle of legitimate expectations (Art. 20 Abs. 3 GG) which precludes the defendant from being subjected to further adverse appellate proceedings after the original deadline had passed.

Legislator-Regeste

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§ 206a StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 43 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO; Effect of supplemented judgment on statutory appeal deadlines for co-defendants where supplemental reasoning concerns only a separate party: Das Verfahren war nicht nach § 206a StPO einzustellen. Zwar ist der Mitangeklagten eine E-Mail einer unbekannten Person zugegangen, in der mitgeteilt wird, dass der Angeklagte im September 2023 in London verstorben sei. Doch haben sich im Rahmen der vom Senat veranlassten freibeweislichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein Ableben des Angeklagten ergeben. Die zuständigen britischen Behörden haben auf Anfrage mitgeteilt, dass entsprechende Nachforschungen keinen Hinweis auf einen solchen Todesfall ergeben haben.

Schlagwörter

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Wirkungen des Urteils Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Frist Strafverfolgung wegen Betrugs Verjährungsfrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 114/08
Juni 2008 – 5 StR 114/08, NStZ 2008, 646; vom 4.
3 StR 397/17
Oktober 2017 – 3 StR 397/17; MüKo-StPO/Wenske, 2.
1 StR 282/11
Comparative sentencing of co-perpetrators across separate proceedings: prohibition of judicial alignment with external judgments
BGHSt 56, 262
Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6.
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Volltext

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Angeklagten betrifft.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten und dessen Ehefrau, die frühere Mitangeklagte E. , wegen mehrerer Betrugstaten jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat die Entscheidung, soweit sie die Mitangeklagte betrifft, mit Urteil vom 24. Januar 2024 teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Hingegen hat das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

1. Das Verfahren war nicht nach § 206a StPO einzustellen. Zwar ist der Mitangeklagten eine E-Mail einer unbekannten Person zugegangen, in der mitgeteilt wird, dass der Angeklagte im September 2023 in London verstorben sei. Doch haben sich im Rahmen der vom Senat veranlassten freibeweislichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein Ableben des Angeklagten ergeben. Die zuständigen britischen Behörden haben auf Anfrage mitgeteilt, dass entsprechende Nachforschungen keinen Hinweis auf einen solchen Todesfall ergeben haben.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist endete daher nach § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 i.V.m. § 43 StPO mit Ablauf des 14. November 2022 (Montag). Die Revisionsbegründung ist indes erst am 12. Dezember 2022 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die schriftlichen Urteilsgründe der Staatsanwaltschaft später ein weiteres Mal zugestellt worden sind. Hintergrund dafür war Folgendes: Nach Urteilsverkündung hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft (bezüglich beider Angeklagten) Revision eingelegt. Da die Rechtsmitteleinlegung der Staatsanwaltschaft zwar auf der Poststelle des Landgerichts eingegangen, nicht aber zu den Akten gelangt war, hatte die Strafkammer Urteilsgründe gefertigt, die in Bezug auf die Angeklagte nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt waren, und diese der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2022 zugestellt. Nach Hinweis der Staatsanwaltschaft auf ihr Rechtsmittel hatte die Strafkammervorsitzende der Beschwerdeführerin angekündigt, die Urteilsgründe zu „ergänzen“. Am 24. November 2022 ist der Staatsanwaltschaft eine nicht abgekürzte Urteilsfassung zugestellt worden. Diese enthält zusätzliche Erwägungen zur Beweiswürdigung zu den von der Mitangeklagten allein begangenen Taten und zu der sie betreffenden Strafzumessung.

Die entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ausnahmsweise zulässige Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, NStZ 2008, 646; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 476) betraf indes nur die Mitangeklagte. Die Zustellung der ergänzten Fassung löste damit allein den (erneuten) Beginn der sie betreffenden Revisionsbegründungsfrist aus; für die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft blieb die Zustellung ohne Relevanz. Eine andere Sichtweise wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BverfG, NVwZ 2022, 59, 60 Rn. 61 mwN) nicht in Einklang zu bringen. Denn mit Ablauf der für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geltenden Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) am 14. Oktober 2022 durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass das Urteil zu seinem Nachteil nicht mehr geändert werden würde.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Staatsanwaltschaft, ihr sei bei einer solchen Bewertung nicht möglich zu prüfen, ob die Strafen gegen die Angeklagten zueinander in einem stimmigen Verhältnis stünden. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt bereits darauf hin, dass Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafen der persönliche Tatbeitrag eines jeden Beteiligten und dessen individuelle Schuld sei (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar sollen die Strafen von im selben Verfahren verurteilten Angeklagten zueinander in einem gerechten Verhältnis stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 872, 1407). Doch ließ sich dies bereits anhand der in der abgekürzten Urteilsfassung dargestellten Einzeltaten und Strafen ohne weiteres überprüfen.

Sander

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi