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5 StR 98/24 ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR98.24.0 KI-generiert

Criminal conviction upheld despite defendant’s failure to exclude alternative perpetrator where DNA evidence and chat logs established guilt

Geschäftsnummer 5 StR 98/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the Berlin Regional Court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the necessary expenses of the auxiliary plaintiff. The case involved a criminal appeal challenging the conviction, where the defendant argued that the trial court failed to adequately exclude the possibility of an alternative perpetrator. The Federal Court affirmed the lower court's decision, finding that the conviction was supported by numerous pieces of evidence, including a decisive DNA trace on the murder weapon and chat logs, and that the trial court had properly and legally excluded alternative theories of perpetratorship without legal error, thereby rendering further deliberation unnecessary.

Legislator-Regeste

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Criminal conviction upheld despite defendant’s failure to exclude alternative perpetrator where DNA evidence and chat logs established guilt: Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Mord Beweiswürdigung und Beweiskraft Fall des Ausschlusses DNA-Beweis E-Justice
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Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner