Admissibility of hearing complaint for lack of justification of non-admission of revision in civil proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint of lack of hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, ruling in favor of the appellate court's original procedural posture. The dispute concerned the rejection of the plaintiff's prior motion for non-admission of revision regarding a civil matter, with the plaintiff challenging the appellate court's decision not to provide a detailed justification for that rejection. The BGH held that the complaint failed because the plaintiff did not sufficiently demonstrate a standalone violation of the right to be heard (Art. 103(1) GG) resulting from the non-admission; merely referencing previously submitted arguments that the court considered legally irrelevant does not satisfy the strict requirements of § 321a(2) sentence 5 ZPO, and the complaint cannot be used to compel the court to expand its reasoning under § 544(6) sentence 2 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Admissibility of hearing complaint for lack of justification of non-admission of revision in civil proceedings: Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.
Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1).
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Schmidt