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5 StR 102/24 ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR102.24.0 KI-generiert

Subsequent total sentence: vacatur of prior confiscation order as extinguished upon state acquisition of criminal proceeds

Geschäftsnummer 5 StR 102/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, with the sole modification that the appellate court’s order to maintain the seizure of €5,668 in cash from a prior judgment was vacated, leaving the remaining conviction for kidnapping, extortionate kidnapping, aggravated robbery, and threats, along with a total sentence of three years and two months' imprisonment, in force. The dispute centered on the procedural validity of a subsequent total sentence (nachträgliche Gesamtstrafenbildung) where the lower court had reaffirmed a confiscation order previously issued by a local court. The decisive legal basis established that under §§ 55 and 73 StGB, a prior confiscation order becomes legally ineffective (gegenstandlos) upon finality because ownership of the criminal proceeds transfers to the state immediately, rendering the subsequent maintenance of that order by the later sentencing court unnecessary and void.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Subsequent total sentence: vacatur of prior confiscation order as extinguished upon state acquisition of criminal proceeds: The dispute centered on the procedural validity of a subsequent total sentence (nachträgliche Gesamtstrafenbildung) where the lower court had reaffirmed a confiscation order previously issued by a local court. The decisive legal basis established that under §§ 55 and 73 StGB, a prior confiscation order becomes legally ineffective (gegenstandlos) upon finality because ownership of the criminal proceeds transfers to the state immediately, rendering the subsequent maintenance of that order by the later sentencing court unnecessary and void.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Strafurteil Eigentumserwerb Raub Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to classify the revision as unfounded and to direct the costs to the complainant.

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Entfallen einer Einziehungsanordnung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die im vorbenannten Urteil angeordnete Einziehung des „sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 5.668 Euro“ aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro hat zu entfallen.

Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Einziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22).

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner