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1 StR 92/24 ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR92.24.0 KI-generiert

Mandatory defense counsel replacement: strategic differences over futile appeal arguments do not breach duty of care

Geschäftsnummer 1 StR 92/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed the defendant's application for the appointment of a new mandatory defense counsel, leaving the original assignment in force. The dispute centered on the defendant's complaint that the appointed counsel failed to represent his interests, specifically by refusing to include all requested arguments in the appeal brief because they were legally ineffective. The court held that the legal prerequisites for discharging the counsel under § 143a Abs. 3 StPO were not met, finding no evidence of a breakdown in trust, incompetence, or flawed selection. It established that mere differences in litigation strategy, such as omitting futile legal arguments, do not constitute grounds for replacing a mandatory defender, particularly when the allegations are generic and unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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§ 143a Abs. 3 StPO; Mandatory defense counsel replacement: strategic differences over futile appeal arguments do not breach duty of care: Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19 Rn. 4).

Schlagwörter

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anwaltliche Sorgfaltspflicht unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendige Verteidigung neues rechtliches Vorbringen Beweisnotstand Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Darlegung von Gründen zur Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers

[TENOR]

Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit am 12. März 2024 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Er stützt dies auf das Vorbringen, der beigeordnete Pflichtverteidiger M. würde seine Interessen nicht vertreten und sei „nicht der richtige Verteidiger“ für ihn. Aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers M. geht hervor, dass dieser in die Revisionsbegründung nicht alle vom Angeklagten gewünschten Beanstandungen aufgenommen habe, weil diese revisionsrechtlich unbehelflich gewesen seien. Dies habe er dem Angeklagten erläutert.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19 Rn. 4).

Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f. mwN). Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2020 – StB 6/20 Rn. 11; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 Rn. 8 und vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22; jeweils mwN). Es besteht auch sonst kein Anlass, anzunehmen, dass eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt M. nicht gewährleistet sein könnte.

Jäger