Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 380/23 ECLI:DE:BGH:2024:280224B4STR380.23.0 KI-generiert

Evidence evaluation in "word against word" sexual abuse cases: requirement to assess credibility inconsistencies

Geschäftsnummer 4 StR 380/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) overturned the conviction of the defendant and remanded the case to a different panel of the Landgericht Münster for new trial, granting the defendant's revision. The defendant, who had been sentenced to three and a half years in prison for three counts of sexual abuse of minors involving his granddaughters, challenged the lower court's evidentiary assessment. The BGH held that the Landgericht failed to meet the legal standard for evaluating conflicting testimonial evidence ("word against word"), specifically by erroneously characterizing the victims' statements as constant and detailed without addressing significant inconsistencies and contradictions identified in the lower court's own reasoning regarding unrelated charges where the defendant was acquitted. The decision is based on § 349(4) of the Code of Criminal Procedure (StPO) and established case law requiring that, in cases of conflicting witness accounts, the court must explicitly consider and weigh all circumstances influencing credibility, including discrepancies that may indicate a lack of reliability, rather than relying on a restricted view limited to the specific incidents leading to conviction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 176 Abs. 1 StGB; Evidence evaluation in "word against word" sexual abuse cases: requirement to assess credibility inconsistencies: The defendant, who had been sentenced to three and a half years in prison for three counts of sexual abuse of minors involving his granddaughters, challenged the lower court's evidentiary assessment. The BGH held that the Landgericht failed to meet the legal standard for evaluating conflicting testimonial evidence ("word against word"), specifically by erroneously characterizing the victims' statements as constant and detailed without addressing significant inconsistencies and contradictions identified in the lower court's own reasoning regarding unrelated charges where the defendant was acquitted. The decision is based on § 349(4) of the Code of Criminal Procedure (StPO) and established case law requiring that, in cases of conflicting witness accounts, the court must explicitly consider and weigh all circumstances influencing credibility, including discrepancies that may indicate a lack of reliability, rather than relying on a restricted view limited to the specific incidents leading to conviction.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweiswürdigung mangelnde Glaubwürdigkeit sexueller Missbrauch Beweisanforderungen Revision des Strafurteils Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for overturning the conviction and remanding the case for new trial.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anforderungen an Beweiswürdigung beim Vorwurf von Sexualstraftaten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Mai 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte mit seinen damals sieben und acht Jahre alten Enkelinnen S. und D. H. in das Schlafzimmer ihrer Eltern und schloss die Tür ab. Er begann mit ihnen Fangen zu spielen. Dabei berührte er S. und D. mehrfach oberhalb der Kleidung an der Brust und im Intimbereich, um sich sexuell zu erregen (Tat II.1 der Urteilsgründe). Bei anderer Gelegenheit begleitete der Angeklagte seine Enkelin S. H. in den Keller ihres Wohnhauses. Dort entkleidete er ihren Intimbereich. Während beide standen, beugte sich der Angeklagte etwas herunter und rieb seinen Penis an der Scheide bis zum Samenerguss (Tat II.2 der Urteilsgründe). Zwischen 2015 und 2018 begab sich der Angeklagte mit seiner Enkelin S. H. auf die Couch im Wohnzimmer und zog ihre und danach seine Hose und Unterhose herunter. Dann kniete er sich vor seine Enkelin vor die Couch und rieb seinen Penis an ihrer Scheide bis zum Samenerguss (Tat II.3 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertet. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus im Tatzeitraum von „Mitte 2014 bis 2018“ weitere dreizehn Taten des schweren sexuellen Missbrauchs und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil seiner Enkelinnen S. und D. H. vorgeworfen wurden, hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil war aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich bestritten. Die Strafkammer hat die Überzeugung, der Angeklagte habe die ausgeurteilten Taten begangen, maßgeblich auf die Angaben der Zeuginnen S. und D. H. gestützt. Bezüglich beider Zeuginnen hat sie dabei ausgeführt, dass sie das betreffende Geschehen in allen Verfahrensabschnitten konstant und detailreich geschildert hätten (UA 31 und 33).

2. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, juris Rn. 6; vom 2. Februar 2022 – 4 StR 457/21, juris Rn. 7; Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 26. August 2020 – 6 StR 100/20, NStZ-RR 2020, 355 und vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42; Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, juris Rn. 6).

3. Diesen Anforderungen wird die Würdigung der Angaben der Zeuginnen S. und D. H. nicht gerecht. Der Bewertung der Aussage der Zeuginnen als bezüglich des Kerngeschehens konstant liegt ein auf die drei festgestellten Vorfälle verengter Blick zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, juris Rn. 8). Wichtige Umstände, die gegen diese Einschätzung sprechen, werden nicht erörtert.

a) Soweit das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, hat es dies im Wesentlichen mit einem aufgrund von Vergessens- und Vermischungsprozessen zur Überzeugungsbildung nicht (mehr) ausreichend konkreten Aussagegehalt der Angaben der Zeuginnen in der Hauptverhandlung begründet. Im Rahmen der Prüfung der Aussage der Zeugin D. H. hat es u.a. „Abweichungen in ihren eigenen Aussagen“ (Tat 2 der Anklageschrift) und „konkrete Widersprüche“ (Taten 3 und 4 der Anklageschrift) festgestellt. Bei der Analyse der Angaben der Zeugin S. H. hat die Strafkammer „abweichende Schilderungen“ (Tat 13 der Anklageschrift) festgestellt, die „Zweifel an dem konkreten Geschehensablauf“ begründen. Die festgestellte Diskrepanz der Schilderungen der Zeugin S. H. zu Tat 14 der Anklageschrift, wonach die Zeugin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung den Tatzeitpunkt „ganz sicher Silvester bereits nach Mitternacht“ angab und in der Hauptverhandlung demgegenüber erklärte, es sei nicht Silvester und zudem „tagsüber und nicht nachts“ gewesen, hat die Strafkammer dahingehend bewertet, dass sich die Zeugin nun „anders erinnert“ habe. Hinsichtlich weiterer festgestellter Inkonstanzen hat das Landgericht ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der detailreichen Schilderung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung „wegen der Besonderheiten des Ortes und der Stellung“ nahegelegen hätte, wenn „S. s Erinnerung detaillierter geblieben wäre“ (Tat 15 der Anklageschrift). Divergierende Aussaginhalte, die die Strafkammer als „fehlende Erinnerung“ der Zeugin S. H. im Rahmen der Hauptverhandlung „trotz detaillierter Schilderungen bei der Polizei“ bewertet hat, hat die Strafkammer auch betreffend Tat 16 der Anklageschrift festgestellt.

b) Diese festgestellten Inkonstanzen können ein Hinweis auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen insgesamt darstellen, wenn es sich bei den nicht oder inkonstant erinnerten Umständen um ein wenig vergessensanfälliges Erleben handelt, sodass darauf bezogene Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfehler nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, juris Rn. 8; Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 StR 96/03, juris Rn. 8; Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Dies hätte eingehender Erörterung bedurft.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung die Verurteilung des Angeklagten beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quentin

Bartel

RiBGH Rommel istaus dem Richterdienstausgeschieden und dahergehindert zu unterschreiben.

Quentin

Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.

Scheuß

Quentin