Applicability of the Anhörungsrüge under § 356a StPO to admissibility review decisions rendered pursuant to § 346 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and awarded the costs to the defendant. The dispute arose from a prior appellate decision that rejected the defendant's application for the appellate court to decide on the merits of her admissibility challenge, which had previously dismissed her appeal against a criminal conviction as inadmissible. The court held that the hearing complaint was unfounded because it merely repeated prior arguments without alleging a specific violation of the right to be heard, and it explicitly applied the statutory time limits and procedural standards of § 356a StPO to decisions rendered under § 346 Abs. 2 StPO, confirming that the underlying conviction remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 2 StPO, § 300 StPO, § 356a StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Applicability of the Anhörungsrüge under § 356a StPO to admissibility review decisions rendered pursuant to § 346 Abs. 2 StPO: Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2024 den Antrag der Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023, mit dem ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. August 2023 als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss, der am 8. April 2024 in den Postlauf gegeben worden ist, wendet sich die Verurteilte mit einem am 14. April 2024 eingegangenen Schreiben, mit dem sie „Widerspruch“ einlegt und u.a. rügt, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.
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Anhörungsrüge in Strafsachen: Beschlussentscheidung des Revisionsgerichts
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2024 den Antrag der Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023, mit dem ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. August 2023 als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss, der am 8. April 2024 in den Postlauf gegeben worden ist, wendet sich die Verurteilte mit einem am 14. April 2024 eingegangenen Schreiben, mit dem sie „Widerspruch“ einlegt und u.a. rügt, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.
Der gemäß § 300 StPO als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist unbegründet.
1. § 356a StPO findet auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung. Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise, so als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags führt nicht anders als ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 356a StPO – einschließlich der darin vorgesehenen Befristung – auf Beschlussentscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzgebers, wonach die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden soll (BR-Drucks. 663/04, S. 43; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 1 Ss 127/07, NJW 2008, 534, 535; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 RVs 95/20, BeckRS 2020, 30328; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 2).
2. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich in einer Wiederholung des vormaligen Vorbringens. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. die Nachweise der ständigen Rechtsprechung bei KK-StPO/Gericke, aaO, Rn. 6).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).
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