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6 StR 139/24 ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR139.24.0 KI-generiert

Repetition of psychiatric commitment despite suspended prior measure: proportionality and necessity under §§ 62, 63 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 139/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's sentencing and the imposition of a security measure under § 63 StGB. The dispute concerned the necessity of ordering a new commitment to a psychiatric hospital following the expiration of the probationary suspension of a previously ordered measure (from 2013, suspended in 2018) after the defendant committed new, more severe offenses driven by catatonic symptoms of a progressive illness. The Court ruled that the proportionality principle under § 62 StGB permits the re-ordering of commitment even if a prior measure is technically active, provided the new order is suitable and necessary for treatment and public protection because it exerts effects—specifically regarding the duration and design of the commitment—that the original order did not achieve, particularly given the significantly higher degree of danger posed by the new, distinct criminal conduct.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 62 StGB, § 252 StGB; Repetition of psychiatric commitment despite suspended prior measure: proportionality and necessity under §§ 62, 63 StGB: Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch mit Blick auf die 2013 nach § 63 StGB angeordnete Maßregel, deren Vollzug 2018 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass die erneute Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn sie auch erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 58/13; vom 21. Juli 2010 – 5 StR 243/10).

Schlagwörter

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Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Rückfalltatbestand strafrechtliche sichernde Massnahme Strafmassangemessenheit Vorleben Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 58/13
Probative value of non-denial amid amnesia and sufficiency of evidence for secondary psychiatric placement under § 63 StGB
5 StR 243/10
Sünder: Insufficiency of Danger Prognosis and Proportionality Bar Recurrence of Psychiatric Commitment
4 StR 325/09
September 2009 – 4 StR 325/09; Beschlüsse vom 9.
3 StR 111/06
Mai 2006 – 3 StR 111/06; vom 14.
3 StR 216/05
Juli 2005 – 3 StR 216/05; BGHSt 50, 199, 204).
BGHSt 50, 199
Juli 2005 – 3 StR 216/05; BGHSt 50, 199, 204).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch mit Blick auf die 2013 nach § 63 StGB angeordnete Maßregel, deren Vollzug 2018 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass die erneute Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn sie auch erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 58/13; vom 21. Juli 2010 – 5 StR 243/10).

Die erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil diese Maßregel bereits auf Grund eines in einem früheren Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Maßgeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne allerdings darauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09; Beschlüsse vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06; vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05; BGHSt 50, 199, 204). Dies steht hier außer Zweifel. Bei der Anlasstat der früheren Anordnung handelte es sich um einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und damit um ein gänzlich anderes Geschehen. Die aus einer anderen Motivation heraus begangenen verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten waren Ausdruck der katatonen Züge der progredienten Entwicklung seiner Erkrankung und wiesen einen deutlich höheren Grad an Gefährlichkeit auf. Die Taten haben zudem zu keiner Anpassung des– ohnehin zur Bewährung ausgesetzten – Vollzugs der früheren Maßregel geführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09).

Sander

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi