Attributability of victim’s medical costs and lost earnings to provocation in dangerous bodily injury sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's hearing objection, upholding the lower court's prior rejection of his appeal against a conviction for dangerous bodily injury. The dispute centered on a procedural error where the defendant's second revision argument regarding sentencing was received electronically but failed to reach the appellate file, and substantively on whether the trial court erred in sentencing by relying on provocation and the victim's financial burden. The Court acknowledged the procedural violation of the right to be heard but found it non-impactful because the appellate panel had already comprehensively reviewed the sentencing via the other valid submission and found no significant legal errors. Legally, the Court held that dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB does not require actual life-threatening danger, and that the victim's self-paid medical costs and lost earnings were foreseeable consequences attributable to the defendant under § 46 Abs. 3 StGB, making the sentencing lawful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Attributability of victim’s medical costs and lost earnings to provocation in dangerous bodily injury sentencing: Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäftigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zulässige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatverhaltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tatfolgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16), weshalb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, weil die am Landgericht elektronisch fristgemäß eingegangene und mit der Sachrüge geführte zweite Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B. nicht zu den Akten gelangt ist und deshalb dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Denn der Senat hat das angegriffene Urteil bereits auf die von Rechtsanwalt K. näher ausgeführte Sachrüge hin umfassend überprüft und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden.
Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäftigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zulässige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatverhaltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tatfolgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16), weshalb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
Die Strafkammer durfte dem Angeklagten auch die erheblichen finanziellen Folgen für das Opfer seiner Straftat aufgrund Verdienstausfalls und Übernahme der Behandlungskosten anlasten. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein in Deutschland lebender Ausländer wie das Tatopfer nicht (ausreichend) krankenversichert ist und deshalb ärztliche Behandlungskosten selbst tragen muss, weshalb auch diese Tatfolge nach Art und Gewicht für den Angeklagten im Wesentlichen vorhersehbar war (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17 Rn. 11).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch