Rechtsbeschwerde inadmissibility for non-filing participants; attorney duty to verify beA receipt confirmation in guardianship proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint of the primary party and rejected the complaints of two other participants, thereby upholding the lower court’s determination that the initial appeal was inadmissible. The dispute arose in a guardianship proceeding where the primary party’s legal representative, acting under a previously revoked advance power of attorney, failed to file the appeal within the statutory deadline via the mandatory electronic legal communication channel (beA). The court held that the primary party was not entitled to reinstatement into the missed deadline because the party failed to adequately allege that the attorney exercised the requisite diligence in verifying the court’s electronic receipt confirmation; under BGH case law, attorneys have a strict duty to check for the confirmation of entry under § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO, and the absence of such verification precludes excluding fault. Additionally, the complaints of the other participants were deemed inadmissible because they had not filed an initial appeal themselves and the lower court had merely confirmed the earlier decision rather than modifying its substantive content.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 303 Abs. 2 FamFG, § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG; Rechtsbeschwerde inadmissibility for non-filing participants; attorney duty to verify beA receipt confirmation in guardianship proceedings: The dispute arose in a guardianship proceeding where the primary party’s legal representative, acting under a previously revoked advance power of attorney, failed to file the appeal within the statutory deadline via the mandatory electronic legal communication channel (beA). The court held that the primary party was not entitled to reinstatement into the missed deadline because the party failed to adequately allege that the attorney exercised the requisite diligence in verifying the court’s electronic receipt confirmation; under BGH case law, attorneys have a strict duty to check for the confirmation of entry under § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO, and the absence of such verification precludes excluding fault. Additionally, the complaints of the other participants were deemed inadmissible because they had not filed an initial appeal themselves and the lower court had merely confirmed the earlier decision rather than modifying its substantive content.
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KI-generiertCited in the dispositive to determine that setting the value of the complaint was not warranted.
Volltext
Rechtsbeschwerdeberechtigung von Beteiligten; Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2022 werden verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
[GRUENDE]
I. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 sind unzulässig.
Erfährt die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht, haben auch die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesenen Personen, die nicht selbst eine Erstbeschwerde geführt haben, kein Recht, sich im Interesse des Betroffenen gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - als unzulässig verworfen worden ist, zumal Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung (nur) die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 9 und BGHZ 156, 165, 168 = FamRZ 2004, 180, 181).
II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat die Erstbeschwerde der Betroffenen zu Recht als unzulässig angesehen.
a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Betroffene bei der Mandatserteilung an den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 17. September 2002 durch die Beteiligten zu 4 und 5 vertreten werden konnte, hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligten zu 4 und 5 im Rahmen des im Jahre 2017 eingeleiteten Betreuungsverfahrens auf die Rechte aus der Bevollmächtigung verzichtet haben, lässt rechtsbeschwerderechtlich relevante Auslegungsfehler nicht erkennen.
b) Im Übrigen ist die Erstbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - juris Rn. 8 mwN) bei dem Amtsgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch, die Beschwerdeschrift sei durch den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2022 gegen 17:45 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in elektronischer Form an das Amtsgericht übermittelt worden, ist nicht geeignet, ein der Betroffenen zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten auszuschließen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gebieten insbesondere eine Überprüfung des Versandvorgangs. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Die Betroffene hätte daher im Rahmen einer aus sich heraus verständlichen und geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 15 mwN) zumindest darlegen müssen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Verfahrensbevollmächtigter den Erhalt der gerichtlichen Eingangsbestätigung nach dem Abschluss des behaupteten Übermittlungsvorgangs am 20. Januar 2022 überprüft hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - FamRZ 2023, 1139 Rn. 19). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch nicht.
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Pernice