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X ARZ 576/22 ECLI:DE:BGH:2023:120923BXARZ576.22.0 KI-generiert

Binding effect of unchallenged jurisdictional referral under § 17a GVG in negative competence conflicts

Geschäftsnummer X ARZ 576/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice determined that the Labor Court has jurisdiction over the dispute, upholding the binding effect of the lower court’s referral decision despite a negative jurisdictional conflict. The case involved a claim for unpaid rent on a house where the former defendant, a riding instructor, resided on the plaintiff's equestrian club premises, with the central issue being whether the tenancy was ancillary to the employment relationship. Relying on § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analogous application) and § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, the court ruled that the initial referral by the local court to the Labor Court became binding once unchallenged, and this binding effect could only be overturned in extreme exceptional cases, such as a manifest violation of law. The court rejected the argument that the lack of detailed reasoning or prior procedural steps in the non-jurisdictional court invalidated the referral, confirming that the Labor Court must continue with the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Binding effect of unchallenged jurisdictional referral under § 17a GVG in negative competence conflicts: Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

Schlagwörter

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Überweisung wegen Unzuständigkeit arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Arbeitsverhältnis Verfahrensverletzungen negativer Entscheid E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zuständig ist das Arbeitsgericht Offenbach am Main.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Miete für ein Wohnhaus in Anspruch.

Der Beklagte war bei dem klagenden Reiterverein bis zum 30. April 2020 als Reitlehrer beschäftigt. Er bewohnte ein Haus auf dem Gelände des Klägers. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte sich zur Zahlung von Miete in Höhe von 500 Euro pro Monat verpflichtet hat und ob dieser Anspruch gegebenenfalls durch Erbringung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten abgegolten worden ist.

Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger Miete. Hinsichtlich des ursprünglich daneben geltend gemachten Anspruchs auf Räumung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Das vorlegende Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).

III. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10).

Im Streitfall ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten worden.

2. Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, kommt die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18).

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.

a) Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das Amtsgericht seine Auffassung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, nicht näher begründet hat.

Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16).

Im Streitfall hat das Amtsgericht in einem vorab erteilten Hinweis ausgeführt, es liege eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG vor, da das Haus als Werkdienstwohnung anzusehen sei, die dem Beklagten nur aufgrund des Dienstverhältnisses überlassen worden sei.

Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, weshalb die Verweisung erfolgt ist. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Hinweis oder eine Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen im Verweisungsbeschluss bedurfte es nicht.

b) Ob die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht zutrifft, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

Die Ausführungen in dem vom Amtsgericht erteilten Hinweis lassen jedenfalls keinen extremen Rechtsverstoß erkennen, der einer Bindungswirkung der Verweisung entgegensteht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Amtsgericht seine Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage nicht nur auf schlüssigen Vortrag des Klägers gestützt haben sollte, sondern auch auf Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme.

c) Ein schwerwiegender, der Bindungswirkung der Verweisung entgegenstehender Fehler liegt auch nicht darin, dass das Amtsgericht vor der Verweisung zwei Termine zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu der Frage, ob eine Vereinbarung über die Zahlung von Miete getroffen wurde, mehrere Zeuginnen vernommen und dem Beklagten nach dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Keine dieser Verfahrenshandlungen vermag die nach Auffassung des Amtsgerichts fehlende Rechtswegzuständigkeit zu ersetzen.

Bacher

Deichfuß

Kober-Dehm

Marx

Crummenerl