Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZR 198/22 ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR198.22.0 KI-generiert

EU Blocking Statute violation by termination based on US SDN listing and failure to prove non-compliance with extraterritorial sanctions

Geschäftsnummer III ZR 198/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court’s judgment in force, with the defendant bearing the costs of the appeal and a dispute value of 84,000 €. The case concerned a civil dispute over termination notices issued by a defendant bank against a plaintiff listed on the US "Specially Designated Nationals and Blocked Persons List," where the lower court held the defendant violated Article 5(1) of the EU Blocking Statute (Council Regulation (EC) No 2271/96) by acting in response to extraterritorial US sanctions. The BGH found no fundamental legal significance requiring review, reasoning that the defendant failed to meet the burden of proof established by the Court of Justice of the European Union (CJEU) in C-124/20 to demonstrate that its conduct was not intended to comply with the blocked US sanctions laws, thereby upholding the lower court’s application of the Blocking Statute as consistent with the CJEU's prior clarification on the standard for proving non-compliance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 267 AEUV; EU Blocking Statute violation by termination based on US SDN listing and failure to prove non-compliance with extraterritorial sanctions: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
E-Justice Zivilrechtsstreitigkeit Bankenrecht Beweislast Europäischer Vollstreckungstitel Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 84.000 €

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen ("EU-Blocking-VO") rein subjektiv zu verstehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Verordnungsbestimmung vorliege. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2021 (C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergebnis als richtig.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ("Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" des Office of Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika) und die von der EU-Blocking-VO erfassten US-amerikanischen Sanktionsvorschriften, u.a. den "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012", ausgesprochen hat (vgl. EuGH aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des EuGH obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den Sanktionsgesetzen nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 2022 - nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2021 - geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur EU-Blocking-VO genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" näher zu substantiieren.

Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Durch das Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der EuGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist ("acte eclairé").

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Reiter

Böttcher

Kessen

Herr