After-the-fact total sentencing: Failure to provide independent substantive justification for aggregating individual penalties under § 267 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, correcting the conviction in Case II.1 to explicitly reflect the completed aggravated form of the qualified robbery offense, and quashed the sentence aggregation ruling, ordering a remand to a different criminal chamber of the Bremen Regional Court for a new hearing on the total sentence; the remainder of the appeal was dismissed. The dispute concerned the legal sufficiency of the lower court’s sentencing decision, which imposed a total imprisonment of three years and three months for robbery, active resistance against officials, assault, insult, and dangerous bodily harm, but failed to provide the mandatory independent substantive justification for the total sentence calculation and omitted necessary findings regarding the enforcement status of a prior judgment and potential "cut-off" effects under § 55 StGB. The decisive legal basis was the breach of the objective legal duty to substantiate the total sentence separately under § 267 para. 3 sentence 1 half-sentence 2 StPO, which requires a holistic assessment of the perpetrator and individual offenses to determine the total sentence via the increase of the highest single penalty under § 54 para. 1 StGB, as well as procedural requirements for specifying the qualification status in the operative part of the judgment under § 358 para. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; After-the-fact total sentencing: Failure to provide independent substantive justification for aggregating individual penalties under § 267 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls (Ziffer II.1 der Urteilsgründe), tätlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung (Ziffer II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl (Ziffer II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das hiergegen mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Begründungsanforderungen im Strafurteil
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2022
a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist, und
b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls (Ziffer II.1 der Urteilsgründe), tätlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung (Ziffer II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl (Ziffer II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das hiergegen mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe bedarf der Richtigstellung. Die vollendete Verwirklichung des Qualifikationstatbestands ist im Tenor kenntlich zu machen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 Rn. 60).
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO folgenden sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 – 1 StR 379/20; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14 jeweils mwN). Im angefochtenen Urteil fehlen jegliche Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Diese können durch nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Urteil verhält sich nicht zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2021 (hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 f.). Auch mit Blick auf eine mögliche Zäsurwirkung früherer Urteile fehlen Angaben zu den Tatzeitpunkten und dem jeweiligen Vollstreckungsstand. Das neue Tatgericht wird die notwendigen Feststellungen nachzuholen und zu entscheiden haben, ob aus den Strafen des Urteils vom 13. Oktober 2021 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe und der im Fall II.1 verhängten Einzelstrafe gemäß § 55 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Soweit hierdurch die Bildung von mehreren Gesamtstrafen erforderlich werden sollte, ist § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 4 StR 450/10).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen